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schon  bei  der  Adressdebatte  im  Januar  1842,  bemächtigten  die
Kammern  sich  des  dankbaren  Themas,  das  dann  französischer
Eloquenz  Jahrelang  unendlichen  Stoff  geboten  hat.  Die  Aufregung
  steigerte  sich  derart,  dass  GUIZoT  nachgeben  musste;  er
hielt  sich  ja  für  unentbehrlich.  Das  Unerhörte  geschah.  Obwohl
die  Frist  für  die  Ratifikation  des  der  parlamentarischen  Zustimmung
  nicht  bedürfenden  Vertrags  bereits  mit  dem  20.  Februar  1842
ablaufen  sollte,  erhob  die  französische  Regierung  plötzlich  materielle
  Einwendungen  gegen  denselben;  und  da  ABERDEEN  auf  dergleichen
  sich  begreiflicherweise  nicht  mehr  einlassen  konnte,  so
erklärte  dann  auf  der  am  19.  Februar  1842  im  Londoner  auswärtigen
  Amte  stattfindenden  Ratifikationsconferenz  der  französische
  Gesandte,  dass  sein  Hof  die  Ratifikation  des  Vertrages  auf
unbestimmte  Zeit  hinausschieben  müsse,  indem  er  um  Offenhaltung
des  Protokolls  bat.  Ja  damit  noch  nicht  genug,  nachdem  Gu1ZoT  den
auffallenden  und  beschämenden  Rückzug  vor  der  Opposition  seines
Landes  erst  einmal  angetreten  hatte,  glaubte  er,  um  wenigstens  die
Verträge  von  1831  und  1833  zu  sichern,  noch  ein  Uebriges  thun  zu
müssen.  Auf  einer  weiteren,  gegen  Schluss  des  Jahres,  am
9.  November  1842,  abgehaltenen  Gesandtenconferenz  liess  er  erklären,
  „que  le  gouvernement  du  Roi,  ayant  pris  en  grande  consideration
  les  faits  graves  et  notoires  qui,  depuis  la  signature  de
la  Convention  du  20  D&amp;ecembre  184],  sont  survenus  &amp;  ce  sujet
en  France,  a  jug&amp;  de  son  devoir  de  ne  point  ratifier  la
Convention.“  Das  Protokoll  wurde  geschlossen.  Die  vier
(Grossmächte,  aus  deren  Ooncert  Frankreich  wiederum,  diesesmal
aber  aus  eignem  Willen  geschieden  war,  gaben  sich  die  formelle
Zusicherung,  den  von  ihnen  bereits  ratifizirten  Vertrag  jedenfalls
unter  sich  als  bindend  anzuerkennen  '?).  Die  Regierung  Lupwie
PHıLıpp’s  aber  hatte  aus  dem  kahlen  Grunde,  dass  völkerrechtlich
eine  Ratifikationspflicht  nicht  bestehe,  die  Genehmigung  eines

18)  Protocole  de  la  Conference  tenue  au  Foreign  office.  Londres  9  Novembre
1842:  „Les  plenipotentiaires  —  ont  jug&amp;  n&amp;cessaire  de  constater  d’un  commun
accord  que  non  obstant  le  changement  survenu  dans  les  intentions  du  gouvernement
  frangais,  les  cours  d’Autriche,  de  la  Grande  Bretagne,  de  Prusse,  et  de
Russie  n’en  sont  pas  moins  fermement  decidees  &amp;  mettre  &amp;  execution  les
engagements  qu'elles  ont  contractes  par  le  susdit  traite,  qui  pour  leur  part,
restera  dans  toute  sa  force  et  valeur.“  HERTSLET,  Treaties  VI  341.  Dazu
GuIzoT,  M&amp;moires  VI,  Pieces  historiques  p.  422—435.

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