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so  war  das  zwar  unschön  gesagt,  aber  an  sich  unbestreitbar.  Andererseits
  aber  ist  es  ebenso  unbestreitbar,  dass  dem  Führer  eines
Kriegsschiffes  das  Recht  ein  ihm  begegnendes  Fahrzeug,  dessen
Nationalität  ihm  zweifelhaft  erscheint,  anzuhalten  und  zum  Vorweis
seiner  Schiffspapiere  zu  veranlassen,  in  Friedenszeiten  nicht  zur
Seite  steht.  Der  Offizier  demnach,  der  auf  offenem  Meere  eine
„Enquete  du  pavillon“  durchsetzen  will,  handelt  auf  eigene  Gefahr.
Zu  welch’  löblichem  Zwecke  er  auch  die  Legitimationsprüfung
wünschen  möge:  jede  Zwangsmassregel,  die  er  anwendet,  ist,  wenn
nicht  etwa  geradezu  durch  das  völkerrechtswidrige  Verhalten
  des  angesprochenen  Schiffes  veranlasst,  in  allen  Fällen,  in
welchen  der  Zweifel  sich  hinterdrein  als  nicht  gerechtfertigt  ausweist,
ein  von  ihm  begangenes  Delikt  gegen  den  Staat,  dem  es  angehört.
Aus  der  anerkannten  Verpflichtung  unserer  Kriegsmarinen,  das
Weltmeer  von  Seeräubern  zu  säubern,  kann  nicht  etwa  für  eine
derselben  die  Befugniss  hergeleitet  werden,  fremde  Seeschiffe  unter
der  Behauptung,  dass  sie  Piraten  sein  könnten,  zum  Nationalitätsausweis
  zu  zwingen.

Es  war  ein  schlimmes  Zusammentreffen,  dass  die  Frage  gerade
in  jenen  Tagen,  da  der  Fünfmächtevertrag  seinem  Abschluss  sich
näherte,  zur  Oontestation  kam;  noch  schlimmer,  dass  sie  von  der
englischen  Regierung  und  zwar  gerade  im  Zusammenhange  mit
dem  Durchsuchungsrecht  aufgeworfen  wurde;  am  allerschlimmsten,
dass  sie  von  ihr  schief  gestellt  und  unrichtig  beantwortet,  auch
das  Schicksal  jenes  Vertrags  in  ihre  wirren  Kreise  zog.

Die  Veranlassung  zu  der  seltsamen  Complikation  war  durch
die  englischen  Orders  gegeben  worden,  welche,  gedeckt  durch  die
berufene  Parlamentsakte  vom  24.  August  1839  2%),  die  an  die
afrikanischen  und  amerikanischen  Küsten  gesandten  Kreuzer  beauftragt
  hatten,  nicht  bloss  die  portugiesischen  Sklavenschiffe,
sondern  alle  „other  vessels  engaged  in  the  slave  trade  not  being
justly  entitled  to  claim  the  protection  of  the  flag  of
any  state  or  nation“  festzunehmen  und  aufzubringen.  Freilich
ergingen  strenge  Instruktionen  ®)  sich  der  Üaptur  etwaiger
amerikanischer  Fahrzeuge  zu  enthalten,  mit  welchen  also  vor-#)

  8.  o.  III  N.  79.
#5)  Vom  Februar  1841;  nächstdem  unter  dem  7.  December  1841,  vgl.

die  Aktenstücke  bei  Martens  N.  R.  G.  II  82—87.