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sichtiger  als  wie  mit  den  Portugiesen  ?*)  umgegangen  werden  sollte.
Immerhin  aber  war  auf  PALMERSToN’s  Antrieb  ?”)  mit  diesen  Instruktionen
  doch  die  Weisung  verbunden  worden,  dass  der  britische
Kreuzer,  wenn  er  mit  gutem  Grund  die  amerikanische  Nationalität
eines  betroffenen  Schiffes  bezweifeln  könnte,  in  diesem  Falle?®),
die  Legitimation  zur  Führung  der  V.  St.-Flagge  durch  Betreten
des  verdächtigen  Bootes,  Prüfung  seiner  Papiere  oder  andere
Beweismittel  zu  erheben  haben  sollte,  um  dann  mit  ihm,  wenn  der
Verdacht  sich  etwa  als  begründet  herausstellte,  vorausgesetzt,  das
es  als  Sklavenschiff  erschiene,  nach  Massgabe  der  Verträge  oder
der  sonst  einschlagenden  Rechtsgrundsätze  zu  verfahren.  Es
handelte  sich  also  um  eine  den  englischen  Marineoffizieren  ertheilte
Vollmacht  nach  pflichtmässigem  Ermessen  auf  hoher  See  fremden
Schiffen  gegenüber  eine  Verifikation  ihres  Flaggenrechts  vorzunehmen
  und  nöthigenfalls  zu  erzwingen  ?®),  eine  Vollmacht,  die  das
Recht  des  „Besuchs“  aber  nicht  der  „Durchsuchung“  enthalten
sollte,  die  nicht  auf  „search“,  sondern  bloss  auf  „visit  (visitation)‘“
gerichtet  war.  Liord  ÄBERDEEN,  Staatssekretär  seit  dem  3.  September
  1841,  hatte  den  Gesichtspunkten  seines  Amtsvorgängers
sich  angeschlossen  ®°);  und  in  Anwendung  derselben  waren  wirklich
im  Laufe  des  Jahres  1841  mehrere  amerikanische  Sklavenfahrer
angesprochen,  festgehalten,  ja  sogar  nach  Sierra  Leone  abgeführt
worden.

Sofort  hatte  gegen  diese  Eigenmächtigkeiten  A.  STEVENSON,
damaliger  Gesandter  der  Vereinigten  Staaten  zu  London,  unter
Forderung  von  Genugthuung  einen  lebhaften  Protest  erhoben.
Als  demselben  eine  Folge  nicht  gegeben  wurde,  brach  dann  über
die  theoretische  Frage  ein  lang  andauernder  diplomatischer  Kampf
aus°®!),  der  den  amerikanischen  Staatsmännern  den  mit  Virtuosität

36)  S,  0.  IIIN.  79.

27)  Schreiben  vom  18.  Mai  1841  an  die  Lords  der  Admiralität,  MARTENS
N.  R.  G.  H  32.

2)  „Si  l’un  des  croiseurs  de  S.  M,  rencontrait  un  navire  arborant  le
pavillon  des  Etats-Unis,  mais  qu’il  le  supposät  d’apres  quelque  avis  regu  ou
d’apres  les  manoeuvres  du  bätiment,  ou  par  une  autre  cause  suffisante,  ne  pas
appartenir  aux  Etats-Unis*  —,  Martens  N.  R.  G.  II  86.

22)  Unter  den  a.  a.  O.  näher  angegebenen  Modalitäten.

0)  Schreiben  vom  27.  November  1841  an  die  Lords  der  Admiralität,
MARTENS  N.  R.  G.  II  84.

sı)  Folgende  Aktenstücke  sind  bekannt:  Noten  PALMERSTON’s  vom