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benutzten  Anlass  bot,  um  das  internationale  Durchsuchungsrecht
von  Sklavenschiffen  unter  eine  neue  Beleuchtung  zu  stellen,  die
Humanitätsfrage  auf  einen  fremden  Boden  zu  ziehn,  die  Engländer
mit  der  von  ihnen  aufgestellten,  verfänglichen  Doktrin  formell  ins
Unrecht  zu  setzen,  und  unter  dem  berückenden  Scheine,  Wächter
der  Tugend,  Anwälte  der  Freiheit,  Schützer  des  bestehenden
Völkerrechts  gegen  die  meerherrschenden  Anmassungen  übergreifender
  britischer  Seepolitik  zu  sein  —  sich  die  Festhaltung  des  Status
quo  thunlichst  zu  sichern.

In  der  That,  der  Nachweis,  dass  die  durch  PALMERSTON’s

5.  und  27.  Augnst  1841,  rekapitulirt  bei  Martens  N.  R.  G.  II  189.  Vgl
LAWBENCE's  WHEATON  (2.  ed.  1864)  p.  265  und  Annual  Register,  1842,  History
p.  309.  Note  STEvVENSONs  an  ABERDEEN  vom  10.  September  1841,  MARTENS
ibid.  189—192.  Antwort  ABERDEEN’s  vom  13.  Oktober  1841,  ibid.  192,  ein
Aktenstück,  das  sehr  grosses  Aufsehn  machte;  die  von  WHzAaTon  Enquiry
u.  s.  w.  p.  153  und  von  LAwRENCE  |].  1.  abgedruckten  Passus  finden  sich  bei
MARTENS  nicht  vor.  Nächstdem  Replik  STEvENson’s  vom  21.  Oktober  1842,
MARTENS  |],  ].  194.  Duplik  ABEBDEEN’s  an  EvERETT,  den  Nachfolger  STEVENson’s,
  vom  20.  December  1841,  v.  Houst,  Verfassungsgeschichte  I  428  N.  2.
LAwßEnce  1.  1,  Vor  Allem  die  Präsidialbotschaft  TyLer’s  vom  7.  December
1841,  Augsb.  allg.  Zeitung  1842  Nr.  6.  Der  Meinungsaustausch  dauerte,
ohne  neue  Gesichtspunkte  an  den  Tag  zu  bringen,  auch  nach  Abschluss
des  Ashburtonvertrags  fort,  WhxAton,  Histoire  II  327—329.  LAWRENCE,
Visitation  and  search,  p.  60—63.  Auch  in  den  Verhandlungen  mit  Frankreich,
  die  dem  Vertrage  vom  29.  Mai  1845,  s.  u.  N.  53,  vorhergingen,
  spielte  der  angebliche  Unterschied  zwischen  einer  „visite  pour  la
repression  de  la  traite“  und  einer  „visite  pour  la  verification  de  la  nationalite“
eine  Rolle.  Uebereinstimmend  mit  den  Amerikanern  erklärten  sich  auch  die
Franzosen  prineipiell  dagegen,  GvızorT,  Memoires  VI,  235—238.  Der  Vertrag
selber  vermied  in  A.  8  eine  Entscheidung  und  verwies  auf  die  beiderseits  zu
erlassenden,  auf  das  „droit  des  gens  et  sur  la  pratique  constante  des  nations
maritimes“  zu  gründenden  Instruktionen.  Dieselben,  einen  Annex  zu  ihm  bildend,
stimmen  aber  nicht  überein.  Die  französische  autorisirte  zur  Haftnahme  der
der  völkerrechtlichen  Piraterie  verdächtigen  Schiffe,  stellte  aber  im  Uebrigen
die  Verifikation  eines  fremden  Flaggenrechts  zu  eigner  Gefahr  des  Kreuzers.
Die  britische  dagegen  (englischer  Text  bei  HERTSLET,  Treaties  VII  342—346)
mahnte  zwar  auch  zur  Vorsicht,  hielt  im  Uebrigen  die  bisherigen  Autorisationen
  der  Kreuzer,  Zwangsmassregeln  zur  Prüfung  legitimer  Flaggenführung
zu  verwenden,  aufrecht;  also  auch  französischen  Schiffen  gegenüber.  Insoweit
hat  HAUTEFEUILLE,  Des  droits  et  de  devoirs  des  nations  neutres,  (3.  &amp;d.)  Ip.
XXVI;  III  p.  83  ff.,  Recht,  wenn  er  sagt,  der  Vertrag  von  1845  „a  la  visite
&amp;  substitu&amp;  la  vörification  du  pavillon,  Weniger  genau  GvizoT  in  der  französischen
  Deputirtenkammer,  s.  MARTENS  N.  R.  G.  VIII  304—308.  Im  Uebrigen
vgl  unten  N.  46.