—  909  —

mochte  man  es  in  Washington  nicht  kommen  lassen  9*).  ABER-DEEN
  fühlte  die  Nothwendigkeit,  die  Amerikaner  über  die  so  ungelegen
  gekommene  seerechtliche  Oontroverse  zu  beruhigen;  sie
war  ohnedem  nicht  der  einzige  Streitpunkt  zwischen  den  Stammesvettern.
  Schon  am  1.  April  1842  traf  ein  von  ihm  in  specieller
Mission  nach  Amerika  gesandter  Unterhändler,  Lord  AsHBURTON,
in  Newyork  ein,  dessen  Geschicklichkeit  es  dann  gelang,  mit  den
andern  zwei  grossen  Streitfragen,  der  des  Auslieferungsrechts
und  der  der  Nordostgrenze,  auch  die  vornehmste,  die  des
Sklavenhandels  und  was  sich  daran  knüpfte,  zu  vorläufiger  Erledigung
  zu  bringen.  Die  Regierung  der  Vereinigten  Staaten  liess
sich  wirklich  schneller  als  man  hoffen  konnte,  dazu  bestimmen,  einen
förmlichen  Vertrag  mit  England  wider  den  Negerhandel  zu  schliessen
—  immerhin  ein  Zeugniss  des  tiefen  Eindrucks,  den  der  Traktat
der  fünf  Grossmächte  selbst  in  den  Kreisen  der  amerikanischen
Sklavenhalterpartei  und  der  ihr  verbündeten  nordstaatlichen  Demokraten
  hervorgerufen  hatte®®).  Am  9.  August  1842  kam  zu  Washington
  der  grosse  Boundary-Treaty  zu  Stande®®),  den  man  gewohnt
  ist  nach  der  Person  seines  Unterhändlers  als  AsHBURTON-TREATY
  zu  bezeichnen.  Seine  Artikel  8,  9,  11,  aufgerichtet,  wie
es  in  der  Einleitung  heisst,  zur  Ausführung  der  Genter  Stipulation
von  1814°?),  regelten  das  für  beide  Theile  so  wichtig  gewordene
Anliegen.  Die  Uebereinkunft  stand  nicht  nur  durch  ihre  Kürze
in  wenig  versprechendem  Gegensatz  zu  den  andern  Verträgen,
unterschied  sich  nicht  allein  von  ihnen  durch  das  vorbehaltene
Kündigungsrecht  3®);  sondern  vor  Allem  ihre  Basis  war,  wenn  auch
nicht  ganz  original?®),  so  doch  dem  bestehenden  internationalen

%)  Weber  die  Gründe  giebt  die  von  v.  HousTt,  Verfassungsgeschichte  I
453  N.  1,  mitgetheilte  Depesche  WEeBSTER’s  an  EVERETT,  den  amerikanischen
Gesandten  in  London,  vom  26.  April  1842,  interessanten  Aufschluss.

6,  Vgl.  auch  das  Urtheil  von  v.  Houst  1.  1.  432,

9%)  Abgedruckt  bei  Martens  N.  R,  G.  III  456—464.

”)  8,0.  IIIN.  13.  45.

8%)  Sie  war  auf  5  Jahre  abgeschlossen,  mit  stillschweigender  Prolongation,
aber  freiem  Kündigungsrecht  mit  sofortiger  Wirksamkeit,  A.  11.

®%)  Denn  ein  analoger  modus  vivendi  hatte  bereits  zwischen  den  beiderseitigen
  Kreuzern  an  Ort  und  Stelle  Platz  gegriffen,  war  aber  in  Washington  desavouirt
  worden.  Uebrigens  berichtet  der  mehrfach  citirte  Aufsatz  „Rückblicke“  in
der  Zeitschrift:  „Das  Ausland“  1842  Nr,  336,  dass  bereits  in  den  britisch-amerikanischen
  Verhandlungen  von  1818—1824  die  Regierung  der  Vereinigten  Staaten