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Regime  gegenüber  völlig  neu.  Merkwürdigerweise  enthielt  die  Urkunde
  von  dem  fragwürdigen  Rechte  „to  ascertain  the  national
character  of  a  suspected  vessel“  nichts;  man  glaubte  durch  die
Abmachung  alle  Veranlassung  zu  weiterem  Streit  aus  der  Welt
geschafft  zu  haben.  Ebensowenig  war  aber  auch  von  nachträglichem
  Anschluss  an  den  Quintupelvertrag  oder  gar  von
selbständiger  Etablirung  gegenseitigen  Durchsuchungsrechts  die
Rede;  ein  Versuch,  den  alten  Vertragsentwurf  von  1824  *°)
zu  repristiniren  wurde  nicht  mehr  gemacht.  Vielmehr  beschränkten
die  Artikel  sich  auf  die  Abrede,  dass  die  beiden  vertragenden
Theile,  behufs  Durchführung  ihrer  besonderen  Landesgesetze  und
Conventionen  wider  den  Sklavenhandel,  zwei  Geschwader  von
je  80  Kanonen  im  Minimum  an  die  afrikanische  Küste  entsenden
  würden,  deren  jedes  also  ausschliesslich  die  verdächtigen  Kauffahrer
  der  eigenen  Flagge  und  etwaiger  Cartelstaaten  zusaisiren  haben
sollte,  deren  wirksame  Cooperation  aber  durchbeiderseitszu  erlassende
und  mitzutheilende  Instruktionen  sicher  gestellt  war.  Gleichzeitigrichtete
  sodann  die  Uebereinkunft  ihr  Augenmerk  auf  die  annoch  stattfindenden
  Sklavenmärkte,  als  Hauptbeförderungsmittel  des  Sklavenhandels
  zur  See,  deren  Abstellung,  wo  auch  immer  geduldet,  durch
gemeinsames  Eintreten  beider  Mächte  zu  erfolgen  hätte.  Das
Ganze  war  ein  mühseliges  Compromiss,  eine  nothgedrungene  Abfindung
  der  Engländer  für  die  von  ihnen  nunmehr  im  Namen  des
vereinigten  Europa’s  erhobene  eindringliche  Forderung;  und  zwar
eine  Abfindung,  welche  die  Dispositionsfreiheit  der  Union  so  wenig
wie  möglich  beschränkte.  Es  war  zugleich  auch  ein  Compromiss
der  beiden  grossen  Parteien  innerhalb  derselben,  zwischen  welchen
bereits  in  gähnender  Tiefe  die  in  Güte  nicht  mehr  auszufüllende
Kluft  sich  öffnete.  Und  wie  der  Ashburtonvertrag,  von  den  Südstaaten
  als  Niederlage  bitter  empfunden,  den  unheimlichen  Gegensatz
  zu  dem  Norden  der  Union  schärfen  half,  so  konnte  er  auch
nach  aussen  hin  auf  keiner  Seite  befriedigen.  Die  Streitigkeiten
mit  England  dauerten  fort.  Zum  Differenzpunkt  steigerte  sich  jetzt
die  Frage,  was  mit  den  von  den  Kreuzern  gekaperten  Sklavenden

  Engländern  das  System  zweier  cooperirender  Kreuzergeschwader  vorgeschlagen
  hätte.  Wenn  diese  Nachricht  richtig  ist,  so  wären  die  Amerikaner
schon  damals  davon  zurückgekommen;  denn  der  Vertragsentwurf  von  1824,
s.  0,  III  N.  51,  statuirte  gegenseitiges  Durchsuchungsrecht,

#)  8,0.  HIN.  51.