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Und  doch,  so  wenig  befriedigend  auch  jener  Vertrag  vom
9.  August  1842  gewirkt  hat,  seine  unscheinbaren  Artikel  bedeuten
einen  Wendepunkt  im  internationalen  Seerecht.  Triumphirend  verkündeten
  ihn  die  amerikanischen  Präsidialbotschaften.  Der  von
den  Engländern  im  Prinzip  niemals  bis  dahin  zugestandene,  im
Genter  Frieden  todtgeschwiegene  Satz,  dass  das  Schiff  die  Territorialität
  des  Staates  mit  sich  führe,  dessen  Flagge  es  trage  ?7),
war  den  Amerikanern  gegenüber,  den  alten  Anwälten  desselben,
in  einem  wichtigen  Anwendungsfall  stillschweigend  concedirt  worden.
Allerdings  nur  für  Friedenszeiten,  und  nur  für  Sklavenfahrer;  da
aber  der  Rechtsbegriff  der  Neutralität  auf  der  Fortführung  des
Friedensstandes  mit  beiden  Belligerenten  beruht,  so  war  mit  dem
effektiven  Verzicht  auf  das  Durchsuchungsrecht  auch  der  alte
Impressmentstreit  implicite  erledigt,  jedenfalls  von  Grossbritannien
ein  schwerwiegendes  Präcedens  für  die  Freiheit  der  neutralen
Flagge  im  Seekriege  geschaffen  worden;  und  14  Jahre  darauf  hat
dann  die  Pariser  Seerechtsdeklaration  die  inzwischen  befestigte
Rechtsanschauung  in  das  conventionelle  Völkerrecht  feierlich  eingeführt.


Für  Frankreich,  das  seit  Jahrhunderten  gewohnt  war,  seine
seerechtliche  Stellung  zu  dem  grossen  Rivalen  jenseits  des  Kanals
‘nicht  als  die  einer  neutralen  Macht,  sondern  als  die  eines  ebenbürtigen
  Gegners  zu  begreifen,  konnte  die  Einräumung  wechselseitigen
  Aufbringungsrechts  der  „Negriers“  zu  solchen  Consequenzen,
  wie  sie  die  Amerikaner  damals  besorgen  mochten,  niemals
führen.  Ob  es  eingerichtet  wurde  oder  nicht,  änderte  an  dem
gegenseitigen  Verhältniss  der  beiden  Westmächte  lediglich  nichts.
Wenn  das  Sträuben  der  Union,  eines  Sklaven  haltenden  Reichs,
gegen  jene  Einräumung  sich  aus  den  ungeheuern  an  der  Frage
haftenden  materiellen  Interessen,  aus  den  alten  Erinnerungen  an
den  Krieg  von  1812  entschuldigen  oder  erklären  liess,  so  war  das
Schauspiel,  das  nunmehr  das  französische  Volk  in  den  Jahren
1842—1845  bei  Behandlung  des  grossen  humanitären  Anliegens
bot,  ein  geradezu  unwürdiges.  Unter  dem  Eindrucke  des  Ashburtonvertrages
  wurde,  nachdem  im  Sommer  1842  Neuwahlen
stattgefunden  hatten,  in  Paris  die  Parole  ausgegeben:  Los  von
den  Verträgen  von  1831/3;  nieder  mit  dem  Droit  de  visite!  Dass

47)  Im  Gegensatze  dazu  erklärt  das  altenglische  Recht  das  Schiff  völkerrechtlich
  durchaus  als  Mobilie,  vgl.  Hıera,  Annalen  1875  S.  814.