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diese  Verträge  seit  10  Jahren  in  anerkannter  Geltung  standen  und
unkündbar  waren*°),  dass  das  gegenseitige  Durchsuchungsrecht
vertragsmässiges  französisches  Landesrecht  darstellte,  achtete  man
gering.  Hatten  doch  die  Amerikaner  daraus  einen  Strick  für  das
meerherrschende  Britannien  gedreht  oder  drehen  wollen.  Warum
sollte  F'rrankreich  sich  nicht  dasselbe  Vergnügen  machen?  Es  galt
ja  nur  die  Thatsache  zu  vertuschen,  dass  die  französischen  Kreuzer
seit  Jahren  und  mit  gutem  Erfolge  zur  Lösung  der  als  dringend
anerkannten  civilisatorischen  Aufgabe  ihr  „Droit  de  visite“  an
britischen,  dänischen,  schwedischen,  deutschen,  italienischen  Schiffen
geübt  hatten  und  zu  üben  fortfuhren,  ohne  damit  im  Geringsten
der  Freiheit  des  neutralen  Frachtverkehrs  im  Seekriege  zu  präjudiciren;
  dass  so  eben  auf  Frankreich’s  Anregung  auch  die  Ostmächte
  dem  philanthropischen  Völkerbunde  sich  angeschlossen
hatten.  Die  Forderung,  dass  die  französische  Marine  unter  die
ausschliessliche  Ueberwachung  der  Trikolore  zu  treten  habe,  war
eine  zu  einfache,  zu  populäre,  als  dass  die  Gegner  des  Bestehenden,
Legitimisten  und  Republikaner,  Imperialisten  und  Radikale,  in
diesem  Punkte  einig,  auf  ein  so  bequemes  und  wirkungsvolles  Angriffsmittel
  gegen  die  Regierung  hätten  verzichten  mögen.  Liess
sie  sich  doch  auch  theoretisch  so  schön  begründen  *?).  Fast  in
jeder  der  grossen  Kammerdebatten  von  1843  und  1844,  in  jeder
Zeitung  kehrte  sie  wieder.  Wie  sie*freilich  zu  erfüllen  sei  ohne
mit  England,  zu  dem  man  in  festen  Vertragsverhältniss  stand,
dessen  Parlament  mit  jedem  Tage  argwöhnischer  wurde,  positiv  zu

2)  Die  Argumente,  mit  welchen  Gvızor  und  BroaLuiz  1845  plötzlich  die
freie  Kündbarkeit  der  Verträge  von  1831  und  1833  zu  deduciren  unternahmen,
sind  geradezu  unerhört.  Die  Verträge  begründeten  eine  Societät,  jeder  Socius
hätte  demnach  das  Recht  des  Austritts;  die  causa  obligationis  wäre  eine
specielle,  demnach  zeitlich  begrenzte  u.  s.  w.  Vgl.  das  sonderbare  Memorandum
  in  Gv1zor,  Memoires  VI,  Pieces  historiques  X.

9%)  Einstimmig  verurtheilten  die  Theoretiker  jedes,  also  auch  ein  conventionelles
  „Droit  de  visite  en  paix“:  „Massf,  weil  es  „l’abandon  de  la  souverainet6“
  involvire,  Droit  commercial  I  (1844)  293;  Tm.  ORTOLAN,  weil  es  ein
„droit  attentatoire  &amp;  l’independance  reciproque  des  nations“  sei,  Regles  internationales
  et  diplomatie  I  (1845)  243;  HAUTEFEUILLE,  weil  es  „contraire  &amp;  la
loi  divine“  sei,  Des  droits  et  des  devoirs  u.  s.  w.  (3  €d.)  IIT91  w.  a.  m.  Nur  ein
einziger  Sachkundiger  nahm  sich  der  von  aller  Welt  verlassenen  Verträge  an,
A.  DE  GASPARIN,  der  eifrige  Befürworter  rationeller  Sklavenemancipation.  Vgl,
seine  Schrift:  Esclavage  et  Traite,  Paris  1838.  S.  auch  GtvIzor,  Memoires
VI  182.