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suspendirt  sein,  um  nach  Ablauf  dieser  Zeit,  wofern  sie  nicht  inzwischen
  erneut  wären,  zu  exspiriren.  Das  neue  Regime,  das  der
Vertrag  begründete,  beschränkte  sich  auf  die  Verpflichtung  jeder
der  beiden  contrahirenden  Mächte,  an’  der  westafrikanischen  Küste  °*)
je  ein  Geschwader  von  mindestens  26  Kriegschiffen,  Dampf-  und
Segelschiffen,  zu  &amp;tabliren.  Dieselben  sollten,  wenn  auch  unter
Enthaltung  von  wechselseitigen  Festnahmen  an  den  Kauffahrern
  beider  Theile,  so  doch  im  strengsten  Einvernehmen  mit
einander,  behufs  Unterdrückung  des  Sklavenexports  nicht  allein
die  Landesgesetze  und  die  Conventionen  ihrer  Staaten  zur
Ausführung  bringen,  sondern  auch  Verträge  für  diesen  Zweck  mit
den  Negerhäuptlingen  an  der  Küste  schliessen  und  wenn  nöthig
realisiren.

Damit  war  die  „Entente  cordiale“  glücklich  wieder  zusammengeleimt
  und  auch  die  Franzosen  konnten  sich  rühmen  dem  „perfiden
Albion“  gegenüber  einen  Erfolg  davon  getragen  zu  haben.  Sie
waren  die  verhassten  Verträge  von  1831/3  endlich  los  geworden  ;
sie  hatten  die  Gegenseitigkeitscontrole  des  afrikanischen  Exporthandels
  beseitigt  —  wohlgemerkt  nur  den  Engländern  gegenüber.
Denn  das  von  Frankreich  an  andern  Marinen  reciprok  geübte
Durchsuchungsrecht  sollte  bei  Leibe  nicht  aufhören.  Die  26  Korvetten
  mussten  doch  auch  etwas  zu  thun  haben;  französische
Kauffahrer  gingen  auf  Sklavenfracht  überhaupt  nicht  mehr  aus.
Alle  die  Accessionsverträge  zu  dem  britisch-französischen  Regime
von  1831/3  sollten  also,  auch  wenn  dieses  aufgehört  hätte,  weiter
fortlaufen  °®).  Bald  sahen  die  Kammern  sich  in  der  Lage  ihrer
Regierung  für  die  nun  erforderliche,  erhebliche  Verstärkung  der
westafrikanischen  Marinestation  ausserordentliche  Credite°°)  bewilligen
  zu  müssen.  Die  Sache  wurde  recht  kostspielig;  sie  wurde
um  so  seltsamer,  als  diejenigen  Schiffe,  die  sich  jetzt  noch  mit
Negertransporten  abgaben,  meist  unter  nordamerikanischer  Flagge
fuhren.  Ihnen  konnten  die  26  französischen  Kriegsschiffe  nicht

54)  Innerhalb  des  Striches  vom  grünen  Vorgebirge  an  bis  zu  16  °30  8.  Br.,
also  ungefähr  bis  zum  Cap  Negro.

55)  In  den  französischen  Kreuzerinstructionen  vom  29.  Mai  1845  ausdrücklich
  eingeschärft,  MAarTEns,  N.  R.  G.  VIII  296,  in  dem  officiösen  Artikel
des  Journal  des  Debats  vom  3.  Juni  1845,  ibid.  291,  hervorgehoben.  Hiemit
ist  die  Ausführung  oben  II  N.  4  zu  vergleichen,

86)  Gesetz  vom  19.  Juli  1845,  MARTENS  1.  ].  302.  Allein  für  die  Jahre
1845  im  Betrage  von  9  760  000  fres.