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das  Geringste  anthun.  So  war  es  denn  nicht  zu  verwundern,  dass
bereits  nach  4  Jahren,  durch  Protokoll  vom  8.  Mai  1849  57),  die
französische  Regierung  sich  von  Grossbritannien  die  Befugniss  ausbedang,
  ihr  Ueberwachungsgeschwader  auf  12  Schiffe  herunterzusetzen.
  Und  als  im  Jahre  1855  die  zehnjährige  Frist  des  Vertrags
  von  1845  ablief,  waren  mit  ihm  auch  die  Verträge  von
1831/3  endgiltig  erloschen°®).  Frankreich  trat  thatsächlich  aus
dem  internationalen  Verbande  zur  Vernichtung  des  Sklavenhandels
heraus;  nur  die  auf  dem  Papiere  noch  bestehenden  Verträge  mit
den  Accessionsstaaten  des  Regimes  von  1831/3  erinnern,  soweit  sie
nicht  inzwischen  hinfällig  geworden  °°),  an  seine  einstmalige  Stellung
inmitten  desselben.

England  hatte  mit  Abschluss  des  Quintupelvertrags,  in  Veranlassung
  dessen  die  einzige  Seemacht,  die  reell  etwas  zu  bedeuten
hatte,  semem  System  abtrünnig  geworden  war,  begonnen  eine  etwas
einfältige  Rolle,  die  vielbespottete  Figur  eines  philanthropischen
Donquixote,  eines  Zionswächters  der  Humanität  zu  spielen.  Der
Enthusiasmus  der  Antisklavereibewegung  war  bald  wieder  abgeblasst,
  manch  hochherzige  Illusion  in  des  Weltmeers  Schooss
hinabgesunken.  Indess  zur  Ehre  der  Menschheit  und  zur  Stütze
des  amerikanischen  Abolitionismus  blieb  die  englische  Nation  ihrem
Charakter  getreu,  starrköpfig  und  zäh:  Brasilien  gegenüber
schonungslos  ®°),  über  die  Grenze  des  Erlaubten  hinausgehend  ;

97)  Gedruckt  bei  Martens  N.  R.  G.  XIV  386.

#8)  Vgl.  Revue  des  deux  Mondes  1.  Januar  1858  p.  96.  LAwRENoE's
Wheaton  (2,  ed.)  264.

°®)  Der  hanseatische,  der  toskanesische,  sieilianische  sind  erloschen,  s.  o.
JI  N.  4;  der  sardinische  ist  zum  kgl.  italienischen  geworden,  Diejenigen  mit
Dänemark,  Schweden,  Hayti  können  auch  für  Frankreich  nicht  als  aufgehoben
  gelten.

60)  Das  Verfahren  gegen  Brasilien  seit  dem  Jahre  1845  war  dem  1839
gegen  Portugal  eingeschlagenen,  s.  o.  III  N.  79,  analog.  Die  brasilianische
Regierung  hatte,  Note  vom  12.  März  1845  (HrRTsLET,  Treaties  VII  149),  Gebrauch
  machend  von  einem  in  dem  portugiesischen  Separatartikel  vom  11.  September
  1817,  s,  o.  III  N.  33,  enthaltenen  Kündigungsrecht,  in  welches  sie
gleichfalls  succedirt  zu  sein,  s.  o.  HI  N.  42,  wohl  mit  Unrecht  behauptete,
den  Engländern  das  portugiesische  Vertragsregime  von  1817  kündigen  zu  dürfen
geglaubt.  England  ergriff‘  nunmehr  Repressalien,  indem  es  mittelst  der  berühmt
  gewordenen  s.  g.  Aberdeen-Act  vom  8.  August  1845,  8  und  9  Vict.
c.  122,  die  Ausführung  der  Convention  von  1826,  s.  o.  III  N.  42,  in  die
eigene  Hand  nahm,  d.  h.  die  Aufbringung  und  Aburtheilung  brasilianischer

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