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und  in  Aegypten  energisch  zu  fassen.  Da  der  Sklaventransport,
soweit  er  ein  überseeischer  ist,  unter  der  Flagge  einer  civilisirten
Macht  dort  kaum  betrieben  wird,  so  würde  allerdings  das  internationale
  Controlrecht,  dessen  Darlegung  die  vorstehenden  Untersuchungen
  gewidmet  sind,  ihm  gegenüber  völlig  bedeutungslos  sein,
hätte  nicht  dasjenige  Reich,  das  die  Seele  des  völkerrechtlichen
Systems  zur  Unterdrückung  des  Greuels  bildet,  auch  hier  den
Boden  völkerrechtlich  vorbereitet.  Hand  in  Hand  nämlich  mit
den  Bemühungen  der  britischen  Regierung,  die  Mitglieder  der
Staatengesellschaft  zu  gemeinsamer  Repression  des  Seehandels  mit
Negern  zu  bestimmen,  liefen  ihre  Strebungen,  durch  Abmachungen
mit  den  Sultanen,  mit  den  Häuptlingen,  s.  g.  Königen,  überhaupt
mit  den  Machthabern  auf  den  afrikanischen  Küsten  und  Inseln,
allen  Sklavenexport,  sei  es  nach  der  neuen  Welt,  sei  es  nach
Asien  hin  wirksam  zu  inhibiren  oder  ihn  nur  in  lokaler,  terminweiser,
  quantitativer  Beschränkung  stattfinden  zu  lassen.  Zuweilen
wurden  durch  ihre  Conventionen  wider  die  „traite  d’esclaves*  auch
andere  Regierungen  dem  neuen  Interesse  gewonnen  °?):  im  Uebrigen
ist  bis  zur  Gegenwart  seine  Realisirung  lediglich  ein  Element
englischer  Politik  gewesen;  und  die  eintönige  Geschichte  dieser
Abmachungen,  deren  Zahl  unübersehbar  ist?®),  muss  von  dieser
Darstellung  ausgeschlossen  bleiben.  Diejenigen  von  ihnen,  welche
sich  auf  die  Küste  des  westlichen  Afrika’s  beziehen,  haben  heutzutage,
  nach  erfolgter  territorialer  Auftheilung  dieser  Landstriche,
ihre  praktische  Bedeutung  zu  einem  grossen  Theil  verloren.  Um
so  wichtiger  sind  die  ostafrikanischen  geworden.  Anhebend  mit
den  Verträgen  von  Madagaskar  vom  23.  Oktober  1817  und
31.  Mai  1823°%),  der  „befreundeten“  Araber  vom  persischen
Golfe,  d.  d.  8.  Januar  1820'°),  des  Imams  von  Maskate  und
Sansibar,  geschlossen  am  10.  September  18227°),  kommen  ihre

72)  So  die  Vereinigten  Staaten  im  Ashburtonvertrage,  s.  o.  S.  89;  und
Frankreich  im  Vertrage  von  1845,  s.  o.  8.  95.

8,  Ein  Memorandum  von  1876  giebt  für  das  Jahr  1864  die  Zahl  der
„Treaty-engagements  with  uncivilised  African  states  for  the  suppression  of  the
slave  trade“  auf  79  an,  s.  Englisches  Blaubuch:  Royal  Commission  of  fugitive
Slaves  1876,  C  1516  I  p.  90.  Eine  Liste  der  Namen  findet  sich  auf  p.  93
ibid.  In  HERrTster's  Treaties  XU  füllt  das  Register:  „Slave  trade,  African
chiefs“  allein  7  Seiten.

”*)  MARTENS  N.  S.  II  338.  397.  °%)  HeRTSLET,  Treaties  VIII  794.

6)  MARTENS  N.  S.  I  594.