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Stipulationen  mit  wachsender  Uebereinstimmung  und  Schärfe  darauf
  hinaus,  dass  im  Bereich  des  sich  verpflichtenden  Potentaten
Sklaven  nicht  gekauft,  nicht  verkauft,  nicht  im  Transitverkehr  befördert
  werden  sollen,  dass  Freigelassene  zu  schützen  sind,  vor
Allem  aber,  das  I.  M.  Kriegsschiffen  ohne  Weiteres  die  Befugniss
zuerkannt  ist,  in  die  Küstengewässer,  Häfen,  Flussmündungen  jener
Gegenden  einzulaufen,  betroffene  „Sklavendhows“  festzunehmen,
aufzubringen  und  unter  britische  Admiralitätsjurisdiktion  zu  stellen.
Von  einem  Reciprocitätsrecht  ist  in  diesen  Uebereinkünften  naturgemäss
  keine  Rede.  Nicht  die  kriegsrechtliche  Analogie  des
Verfahrens  gegen  contrebandirende  neutrale  Schiffe,  sondern  die
der  Blokade  feindlicher  Küsten,  ist  es,  die  hier  zutrifft.  Die
neueste  Phase  dieser  ostafrikanischen  Politik  des  britischen  Reichs
knüpft  sich  an’  Livinastone’s  glänzenden  Namen  und  wurde  mit
der  Mission  Sir  BARTLE  FRERE’s  von  1872  eingeleitet.  Ihr  gehören
insbesondere  die  Verträge  an  mit  dem  Sultan  von  Sansibar,  geschlossen
  am  5.  Juni  1873°7),  mit  den  Herrschern  von  Maskate
am  14.  April  1873°®),  und  von  Makulla  am  7.  April  1873  °®),
sowie  mit  den  Sultanen  des  Komoren-  Archipels  ®°).  Die  jüngsten
Versuche,  dieser  Politik  auch  von  anderer  Seite  her  einen  festen
Halt  zu  gewähren,  welche  zu  den  Uonventionen  for  the  suppression
of  the  slave  trade  mit  den  orientalischen  Mächten:  Aegypten  am
4.  August  1877°9),  der  ottomanischen  Pforte  am  25.  Januar
1880°2),  dem  Schah  von  Persien  am  2.  März  1882°°),  endlich
dem  König  von  Abyssinien  am  3.  Juni  1884  ®*)  geführt  haben
laufen  in  die  Tagesgeschichte  aus.

77)  Martens  N.  R.  G.  XX  520;  mit  Supplementarvertrag  vom  14,  Juli
1875,  ibid.  N.  R.  G.  2.  serie  II  491.  Interessante  Mittheilungen  darüber
machte  der  treffliche  Capitän  MALcoLM,  späterer  MAaucoLM  Pascha,  in  seiner
anonymen  Schrift:  England’s  East  African  Policy,  articles  on  the  relations  of
England  to  the  sultan  of  Zanzibar  and  on  the  negotistions  of  1873,  London  1875

8),  MARTENS,  N.  R,  G.  XX  519.  °®)  Ibid.  518.

9°)  Namentlich  von  Johanna,  8.  März  1873,  Martens,  N.R.  G.  XX  522;
neuer  Vertrag  vom  10.  Oktober  1882,  ibid.  2.  serie  IX  241.  Von  Mohilla,
neuer  Vertrag  vom  24.  Oktober  1882,  ibid.  IX  243  u.  ».  f.

1)  Martens  N.  R.  G.  2,  serie  II  493.

8,  P,  P.  Slave  trade  nr.  2  (1881)  C.  3060;  nebst  Deklaration  vom,
3.  März  1883,  P.  P.  Slave  trade  nr.  2  (1883)  C.  3590.

es)  P,  P.  Slave  trade  nr.  2  (1882)  C,  3341.

#)  P,  P.  Slave  trade  nr.  3  (1884)  C.  4099.