V.

Aus  den  vorstehenden  Untersuchungen  ergiebt  sich,  dass  das
internationale  System  zur  Unterdrückung  des  afrikanischen  Sklavenhandels
  in  seinem  dermaligen  Bestande  dreierlei  verschiedene,  aber
in  nahem  Zusammenhang  mit  einander  stehende  Anordnungen,
Einrichtungen,  Verhältnisse  umfasst:

1)  Innerhalb  des  völkerrechtlichen  Verbandes  besteht  eine
rechtliche  Gemeinschaft  von  —  heutzutage  26  —  Mächten  !)),
welche  in  vertragsmässiger  Gegenseitigkeit  sich  verpflichtet  haben,
denjenigen  Betrieb  des  Seehandels,  der  dem  Transporte  von  eingeborenen
  Afrikanern,  um  sie  in  Sklaverei  zu  versetzen,  gewidmet
ıst,  nicht  dulden  zu  wollen.  Diese  Staatengemeinschaft,  auf  dem
Wiener  Congress  1815  angeregt,  hat  durch  die  Berliner  Conferenz
  1885  ihre  endgiltige  Bestätigung  dahin  erhalten,  dass  jener
Handelsbetrieb  als  dem  conventionellen  Völkerseerecht  zuwiderlaufend
  anerkannt  worden  ist.  Als  das  Mittel  zur  Durchführung
eines  solchen  Verbotes  ist  nicht  bloss  die  gegenseitige  Verbindlichkeit
  der  Gemeinschaftsglieder,  dasselbe  innerhalb  ihres  partikulären
Machtbereichs  landesrechtlich  durch  Strafvorschriften  in  thatsächlicher
  Geltung  zu  erhalten,  in  Anspruch  genommen  worden.  Denn
da  als  Begehungsort  des  Deliktes  sich  das  Weltmeer  darstellt,  so
wäre  Vermögen  und  Erfolg  des  Einzelstaats  unzureichend.  Viel-1)

  Es  sind  13  europäische:  Grossbritannien,  Deutschland,  Frankreich  (ist
aus  den  oben  IV  N.  59  angegebenen  Grunde  immerhin  noch  einzurechnen),
Oesterreich-Ungarn,  Russland,  Italien;  Spanien,  Portugal,  Niederlande,  Belgien,
Dänemark,  Schweden-Norwegen.  Die  Verpflichtungen  dieser  Staaten  umfassen
selbstverständlich  sowohl  Centralregierung  als  etwaige  Kolonialgouvernements.
Zu  ihnen  muss  seit  1880,  s.  o.  IVN.  82,  auch  die  Türkei  mit  ihren  Nebenländern
  gerechnet  werden.  Damit  sind  es  die  13  europäischen  Signatarmächte
der  Generalakte  von  1885.  Nächstdem  11  amerikanische  Mächte:  die  Union;
Mexiko,  Venezuela,  Columbien;  Ecuador,  Bolivia,  Chile;  Argentina  und  Uruguay;
  endlich  die  beiden  Republiken  der  Insel  Haiti;  es  fehlen  also  Brasilien,
Peru  und  Centralamerika.  Hinzugekommen  ist  eine  asiatische  Macht,  nämlich
Persien  (seit  1882,  s.  o.  IV  N,  83);  und  eine  afrikanische,  nämlich  der  Kongostaat,
  ss  0.  IN.  11.