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mehr  hat  man,  in  allmählicher  mühevoller  Entwicklung,  der  bloss
municipalen  Repression  ein  weiteres  Verfahren  als  unerlässlich  hinzugefügt,
  vermöge  dessen  die  Durchführung  des  Verbotes  von  den
verbundenen  Regierungen  unter  internationale  Controle  gesetzt
worden  ist:  dergestalt,  dass  sie  die  Nationalflaggen  gegenseitig
einer  Ueberwachung  durch  ihre  Kriegsmarinen  unterworfen  haben.
Diese  Unterwerfung  ist  lediglich  dazu  bestimmt,  die  Handhabung
der  landesgesetzlichen  Strafandrohungen  wider  den  reprobirten
Handelsbetrieb  durch  speciell  verabredete,  seepolizeiliche  Maassregeln
  in  geordnetem  Verfahren  sicherzustellen.  Sie  beruht  auf  freiwilliger,
  reciproker  Bindung  der  Seemächte  und  charakterisirt  sich
juristisch  als  ein  zwischen  den  einzelnen  vertragsmässig  bestehendes
obligatorisches  Verhältniss.  Sie  kann  demnach  weder  als  eine  völkerrechtswidrige
  Uebertragung  von  Kriegsmaassregeln  auf  den  Friedensstand
  aufgefasst  werden;  noch  lässt  sie  sich  als  ein  anmaasslicher
Eingriff  in  die  dem  Staate  begrifismässig  zustehende,  völkerrechtlich
  verbürgte  Souveränetät  kritisiren.  Vielmehr  erscheint  sie  als
eine  gemeinnützige  Veranstaltung,  um  ein  grosses  humanitäres  Anliegen,
  das  als  wesentliches  Element  moderner  Gesittung  anerkannt
  ist,  dessen  Realisirung  aber  die  Einzelkraft  auch  des
mächtigsten  Reiches  überragt,  im  Einvernehmen  gesammter  Staatengesellschaft
  zu  thatsächlich  garantirter  Verwirklichung  zu  bringen  ?).

Weltgeschichtlich  hat  diese  Veranstaltung  die  unermessliche
Bedeutung  gehabt,  dass  sie  das  vornehmste  Mittel  gewesen  ist,
die  Idee  der  Abolition  angeregt,  gepflegt,  zur  Reife  gebracht  zu
haben.  Praktisch  hat  sie  nur  unvollkommen  gewirkt;  und  nachdem
  innerhalb  der  civilisirten  Staaten,  also  der  vollberechtigten
Subjekte  des  internationalen  Verbandes,  das  Eigenthum  des
Menschen  am  Menschen  aufgehört  hat,  oder  in  naher  Zeit  aufhören
  wird,  eine  Rechtsinstitution  zu  sein,  hat  sie  zum  grossen
Theil  ihren  Grund  verloren.  Immerhin  zu  entbehren  wird  sie
erst  dann  sein,  wenn  die  Aufgaben,  die  sie  sich  gestellt  hat,  von
Afrika  selber  werden  in  die  Hand  genommen  werden  können.
Dieser  Zeitpunkt  ist  noch  ferne,  wiewohl  durch  die  Schöpfungen
der  Berliner  Conferenz  von  1885  näher  gerückt.  Wohl  aber  ist

9)  Es  gereieht  mir  zur  Freude  hervorheben  zu  können,  dass  ich  der  nämlichen
  Auffassung  bereits  in  einer  älteren,  nicht  genug  gekannten  holländischen
Inauguraldissertation:  J.  van  Eık,  De  algemeene  beginselen  van  het  internationaal
  policieregt,  Amsterdam  1860,  p.  160,  begegnet  bin.