—  105  —

sie  einer  Verbesserung  bedürftig  und  fähig;  denn  das  seerechtliche
System,  wie  es  heute  besteht,  ist  formell  und  materiell  mangelhaft.

Formell  fehlt  diesem  Systeme  die  Einheit  des  Verpflichtungsgrundes.
  Einmal  ist  es  in  einer  schwer  übersehbaren  Zahl  von
Separatverträgen  sehr  ungleichen  Inhaltes  niedergelegt,  demnach
an  alle  Wechselfälle  partikulären  Vertragsrechtes  geknüpft.  In
fast  allen  diesen  Verträgen  sodann  erscheint  zwar  die  britische
Regierung  als  Contrahent,  der  gegenüber  die  anderen  Mächte,
jede  für  sich,  befugt  und  verpflichtet  sind;  unter  sich  aber
haben  diese  Mächte  Gegenseitigkeitsrechte  nur  in  sehr  geringem
Umfange  geschaffen).  Die  Folge  davon  ist  gewesen,  dass  alle
die  britischen  Cartelstaaten  das  Bedürfnis,  von  den  Befugnissen,
die  die  Verträge  ihnen  gewähren,  Gebrauch  zu  machen  nur  in  beschränktestem
  Maasse  empfunden  haben.  Thatsächlich  geriren  sie
sich  als  bloss  verpflichtet;  thatsächlich  tritt  England  allein  als
berechtigt  auf.  Das  mächtige  Inselreich  ist  in  der  Lage  mit  den
Leistungen,  die  es  zur  Verwirklichung  eines  jener  Verträge  übernommen,
  zugleich  alle  andern  zu  erfüllen.  Aufgabe  wird  es  demnach
  sein,  die  grosse  Angelegenheit  aus  der  einseitigen  Interessensphäre
  Grossbritanniens  herauszuziehen,  und  die  bunte  Mannichfaltigkeit
  der  Einzelconventionen  durch  einen  allgemeinen  Vertrag
nach  dem  Vorgange  der  Berliner  Generalakte  von  1885  und  der
zahlreichen  „Unionen“,  in  denen  heute  die  Fortschritte  des  Völkerrechtes
  vornehmlich  sich  vollziehen,  zu  ersetzen.  Sollte  nicht  das
englische  Volk,  das  der  Sache  so  viele  Opfer  gebracht  hat,  gegenwärtig
  entlastet  werden?  Damit  würde  auch  das  letzte  dem  seerechtlichen
  Regime  noch  immer  anhaftende  Odium  entfernt,  der
Boden  für  verwandte  internationale  Organisationen  auf  dem  Meere
geebnet  werden  können.

Materiell  krankt  das  bisherige  System  an  der  erstaunlichen
Ungleichheit  der  Stipulationen.  Zunächst  ist  das  Seerevier,  auf
welchem  die  Untersuchungsakte  vollzogen  werden  dürfen,  ungleich
abgegrenzt.  Visitation  und  Aufbringung  von  Kauffahrteischiffen
kann  innerhalb  weiter  Breiten  des  Oceans  einem  Staate  gegen-3)

  Gegenseitige  Durchsuchungsrechte  auf  dem  Meere  behufs  Repression
des  Negertransports  bestehn  de  jure,  abgesehn  von  den  britischen,  nur
zwischen  Deutschland,  Oesterreich,  Russland  gegeneinander;  zwischen  Frankreich
  und  Schweden;  Frankreich  und  Dänemark;  Frankreich  und  Italien;
Frankreich  und  Haiti  gegeneinander.