—  106  —

über  illegal,  dem  andern  gegenüber  cartelmässig  sein‘).  Sodann
sind  die  Voraussetzungen,  unter  welchen  ein  Kreuzer  zur  Durchsuchung
  schreiten  kann,  different:  während  das  britisch-französische
Regime  von  1831/3  und  mit  ihm  unser  Vertrag  von  1841,  die
vorgängige  Autorisation  des  durchsuchenden  Offiziers  seitens  der
Regierung,  unter  deren  Flagge  das  betroffene  Schiff  fährt,  verlangt,
  nehmen  die  übrigen  Conventionen  von  solchem  Erforderniss
  Abstand.  Endlich  haben  die  Verträge  die  Prisenjurisdiktion,
welcher  alle  der  Sklavenfrachtfahrt  verdächtigen  Fahrzeuge  unterworfen
  werden  sollen,  verschieden  geordnet.  Zwar  gilt  fast  ausnahmslos
  der  Satz,  dass  das  Gericht  des  Captors  niemals  competent
  ist.  Thatsächlich  sind  eben  Sklavenfahrer  an  sich  keine
Piraten;  können  demnach  auch  fiktionsweise  nicht  als  solche
völkerrechtlich  behandelt  werden.  Im  Uebrigen  aber  geht  das
conventionelle  Recht  nach  zwei  Richtungen  auseinander.  Entweder
wird  das  competente  Landesgericht  des  aufgebrachten  Schiffes  befasst:
  so  das  britisch-französische  System,  der  Quintupelvertrag
und  die  jüngste  nordamerikanische  Convention.  Oder  es  hat  die
Aburtheilung  durch  gemischte  Gerichtshöfe  zu  erfolgen,  die  von
den  beiden  interessirten  Regierungen  besetzt  sein  sollen:  so  die
übrigen  Verträge.  Aufgabe  wird  es  demnach  sein,  alle  diese,
heute  jedes  Grundes  entbehrenden  Rechtsungleichheiten  zu
beseitigen;  zugleich  freilich  auch  die  nicht  mehr  motivirten  Härten
des  Rechtszustandes,  soweit  derselbe  ein  übereinstimmender
ist:  also  insbesondere  die  Bestimmungen  über  den  Legalbeweis
und  über  die  Aufbringungshäfen  durch  angemessenere  zu  ersetzen;
auch  die  Durchsuchungsbezirke  des  atlantischen  und  des  indischen
Meeres  auf  ein  engeres  Revier  zu  reduciren.

2)  Innerhalb  des  völkerrechtlichen  Verbandes  ist  durch  die
Berliner  Generalakte  von  1885  eine  —  gegenwärtig  15  —  Mitglieder
  °)  umfassende  Staatenunion  mit  der  Absicht  gebildet  worden,
das  seerechtliche  Verbot  der  Negerverfrachtung  auch  auf  den

*,  Die  Grenzen  schwanken  —  von  Einzelheiten  abgesehen  —  zwischen
den  weiten  des  britisch-holländischen  Regimes,  s.  o.  III  N.  39;  den  engeren
unseres  Vertrages  von  1841;  den  noch  beschränkteren  des  britisch-französischen
Systems  von  1881/3;  den  engsten  des  britisch-nordamerikanischen  Vertrages
von  1862,  s.  o.  IV  N.  67.  In  den  Verträgen  oben  III  N.  69--72  ist  das
Visitationsrecht  ganz  ohne  alle  räumliche  Einschränkung  stipulirt  worden.

®\  Nämlich  die  14  Mächte  der  Berliner  Conferenz,  s.  0.  IN.  3  und  der
neue  „Etat  indöpendant  du  Congo“,  s.  0.  IN.  11.