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binnenländischen  Handel  des  äquatorialen  Afrika’s  insofern  zu
übertragen,  als  in  denjenigen  Landrevieren,  die  zu  dem  „conventionellen
  Kongobecken*  zusammengefasst  worden  sind,  nicht  allein
die  überseeische  Sklavenausfuhr  nicht  geduldet;  sondern  auch  der
Landhandel  mit  Unfreien  unterdrückt  werden  soll.  Diese  Verbindlichkeit
  trifft  zu  Wasser  und  zu  Lande  alle  Signatar-  und  adhärirenden
  Mächte  der  Generalakte,  welche  innerhalb  des  conventionellen
  Kongobeckens  „une  influence“  ausüben.  Insbesondere
aber  liegt  sie  den  Kongoregierungen®)  ob.  Für  diejenigen  Landreviere,
  in  denen  solche  Regierungen  nicht  vorhanden  sind”),  ist
die  internationale  Kongoschifffahrtscommission  an  oberster  Stelle
mit  der  Durchführung  des  Verbots  betraut.

3)  Innerhalb  des  völkerrechtlichen  Verbandes  übt  Grossbritannien
  allein  die  durch  zahlreiche  Uebereinkünfte  mit  ostafrikanischen
  und  asiatischen  Küstenstaaten  orientalischer  Gesittung
speciell  zugestandene  Befugniss  aus,  den  Export  und  die  Zufuhr
von  Sklaven  aus  und  nach  jenen  Gegenden  von  der  See  aus  in
der  Weise  zu  bekämpfen,  dass  zu  diesem  Zweck  die  dortigen
Inseln  und  Küstenstriche  durch  britische  Kreuzer  in  einer  Art
von  (papiernem)  Blokadezustand  gehalten  werden.  Dieses  Rechtsverhältniss
  hat,  da  europäische  Flaggen  kaum  in  Frage  kamen,
zu  einer  Anfechtung  seitens  der  civilisirten  Staaten  bis  jetzt  nicht
geführt.  Immerhin  kann  es  als  ein  normales  nicht  erachtet  werden.
Soweit  die  ostafrikanische  Küste  zum  conventionellen  Kongobassin
geschlagen  worden,  dürfte  es  schon  jetzt  zur  Cognition  der  Berliner
Conferenzmächte  stehn.  Aber  selbst  jenseits  dieser  Zone  scheint
es  im  Geiste  der  Generalakte  von  1885  zu  liegen,  dass  Grossbritannien
  auch  auf  den  ostafrikanischen  Meeren  seine  civilisatorische
  Mission  mit  den  andern  Seemächten  zu  theilen  haben  wird.

 

 

e),  Sie  sind  aufgezählt  oben  I  N.  10.  12.  7)  S.  oben  I  N.  39.  31.