Die
Verantwortlichkeit  der  Beamten
für  die
Gesetzmässigkeit  ihrer  Amtshandlungen

nach  dem  Röchte  des  deutschen  Reiches
und  der  grösseren  Gliedstaaten  desselben.

Von

Dr.  jur.  FRITZ  WERNER  FREUND,

Referendar  zu  Strassburg  i.E.

Einleitung.  Die  Ziele  der  Arbeit.

Das  Wesen  des  Rechtsstaates  beruht  auf  dem  Grundsatz,
dass  die  Verwaltung  sich  innerhalb  der  Schranken  der  Rechtsordnung
  bewegt.  Diese  Fundamentalforderung  des  Rechtsstaates
bringt  als  Korrelat  die  andere  mit  sich,  dass  die  Interessen  jeder
einzelnen  der  Staatsgewalt  unterworfenen  Privatperson,  wie  gegen
gesetzwidrige  Handlungen  anderer  Privater,  so  auch  gegen  gesetzwidrige
  Eingriffe  der  Verwaltung  wirksamen  Schutz  finden  !).
Daher  wird  die  Verantwortlichkeit  der  Organe  der  Staatsverwaltung,
  d.  h.  der  Beamten,  für  die  Gesetzmässigkeit  ihrer  Amtshandlungen
  als  das  Palladium  des  Rechtsstaates  angesehn.

Zur  Einschränkung  dieses  Postulates,  sowohl  hinsichtlich
der  materiellrechtlichen  Seite,  der  Verantwortlichkeit,  als  auch

1)  Dieser  Gedanke  ist  ausgeführt  in  der  Schrift  von  Barak,  Der  Rechtsstaat,
  insbes,  $  18  S.  57.  Lor.  Stein,  Die  Verwaltungslehre  I.  Th.  (2.  Aufl.)
8.  373,  374.