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hinsichtlich  der  formellrechtlichen  Seite,  der  gerichtlichen  Verfolgbarkeit
  der  Beamten,  kommen  zwei  Momente  in  Betracht.
Das  erste  Moment,  materieller  Natur,  bezieht  sich  auf  die
nothwendige  Zentralisation  der  Geschäftsleitung  in  der  Staatsverwaltung,
  vermöge  deren  die  vorgesetzten  Behörden  die  Amtsführung
  der  ihnen  Untergebenen  zu  leiten,  die  Letzteren  aber
den  Anweisungen  Jener  Folge  zu  leisten  haben?).  Wenn  nämlich
eine  uneingeschränkte  Verantwortlichkeit  der  Privatperson  für  die
Folgen  ihrer  Handlungen  nach  Maassgabe  der  Rechtsordnung  deshalb
  einer  Schwierigkeit  nicht  unterliegt,  weil  dieselbe  in  ihren
Entschliessungen  grundsätzlich  frei,  an  keinen  fremden  Willen
gebunden  erscheint,  so  muss  die  Verantwortlichkeit  des  Beamten
für  die  Gesetzmässigkeit  seiner  Amtshandlungen  nothwendig  durch
die  Thatsache  eine  Einschränkung  erfahren,  dass  er  in  Amtssachen
  grundsätzlich  nicht  volle  Freiheit  der  Entschliessung  geniesst
  °).  Denn  eine  unbeschränkte  Verantwortlichkeit  für  die
(resetzmässigkeit  einer  Handlung  hat  ein  unbeschränktes  Prüfungsrecht
  bezüglich  derselben  zur  nothwendigen  Voraussetzung  ‘).
Als  ein  weiteres  Moment,  formeller  Natur,  wird  gegen  die
Forderung  einer  Verantwortlichkeit  des  Beamten  für  die  Gesetzmässigkeit
  seiner  Amtshandlungen  der  Gesichtspunkt  geltend  gemacht,
  dass  die  Energie  der  Verwaltung  einen  besonderen  Schutz
gegen  frivole  Klagen  oder  Denunziationen  erheische,  einen  Schutz,
welchen  die  allgemeinen  Grundsätze  der  Gerichtsverfassung  und
des  Prozesses  nicht  zu  gewähren  vermögen’).  Demgemäss  war

 

2)  LABAND,  Das  Staatsrecht  des  deutschen  Reiches  II,  $  68  8.  222,  II.

®)  Inwiefern  diese  Sätze  hinsichtlich  des  richterlichen  Beamten  eine
Aenderung  erfahren,  wird  später  —  Abschn.  I  Kap.  1  $  3  —  zu  zeigen  sein.

*)  LABAND,  a.  a.  O.  I,  $  40  S.  425.  —  Vgl.  die  Sätze  des  preussischen
Allgemeinen  Landrechts:

$  7,  I,  3:  „Soweit  eine  Handlung  frei  ist,  werden  die  unmittelbaren
Folgen  derselben  dem  Handelnden  allemal  zugerechnet.“

814  I,3:  „Der  Grad  der  Zurechnung  bei  den  unmittelbaren  sowohl,  als
mittelbaren  Folgen  einer  Handlung  richtet  sich  nach  dem  Grade  der  Freiheit  bei
dem  Handelnden*  ;

und  fr.  169  pr.  D:  de  R.  J.,  50%,  17:  „..  Ejus  vero  nulla  culpa  est  cui

parere  necesse  sit.“
und  vgl.  v.  op.  BEokk,  Von  Staatsämtern.  und  Staatsdienern  (1797)

S  84  S.  114.
5)  v.  Rönn&amp;,  Das  Staatsrecht  der  preussischen  Monarchie,  II,  1.  Abth.
(3.  Aufl.)  8  340  A.  4  8.  507.  Hauser,  Die  deutsche  Gerichtsverfassung,  in