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in  einzelnen  deutschen  Partikularrechten  die  Verfolgbarkeit  der
Liandesbeamten  nach  französischem  Vorbilde  von  der  vorgängigen
Genehmigung  einer  Verwaltungsbehörde  abhängig  gemacht  worden?).

Wenn  ein  Blick  auf  die  beiden  soeben  oberflächlich  berührten
Seiten  unserer  Frage  die  Schwierigkeiten  derselben  erkennen
lässt,  so  ist  die  lakonische  Kürze  des  deutschen  Gesetzgebers
befremdlich,  welcher  im  $  13  eines  umfassenden  Gesetzes  über
die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten  (vom  31.  März  1873)
die  ganze  Frage  mit  dem  einen  Natze  abfertigt:  „Jeder  Reichsbeamte
  ist  für  die  Gesetzmässigkeit  seiner  amtlichen  Handlungen
verantwortlich“.

Nun  wird  zwar  eine  geeignete  Interpretation  dieser  Gesetzesworte
  auf  Grund  allgemeiner,  durch  die  Reichsgesetzgebung  anerkannter
  Prinzipien  den  Anforderungen  der  Zentralisation  der
Geschäftsleitung,  wie  bald  näher  ausgeführt  werden  wird,  Rechnung
  zu  tragen  vermögen.  Ja,  wir  werden  sehn,  dass  eine  geeignete
  Interpretation  des  8  13  R.-B.-G.  auf  Grund  jener  Prinzipien
in  einer  für  Reichs-  und  Landesbeamte  gleichmässigen  Weise  die
Collision  der  beiden  Prinzipien,  des  Prinzips  der  Verantwortlichkeit
  der  Beamten  und  des  Prinzips  der  Zentralisation  der  Geschäftsleitung
  grundsätzlich  zu  regulieren  vermag  (vgl.  unten
S.  143  a.  E.).

Für  die  formellrechtliche  Frage  der  gerichtlichen  Verfolgbarkeit
  der  Reichsbeamten  jedoch  ist  durch  $  13  R.-B.-G.  keine
Bestimmung  getroffen  worden’).  Wenn  nun  für  das  Recht  der

der  Ztschft.  f.  Reichs-  und  Landesrecht  V,  8.5  A.5  al.  2.  Insbesondere  vgl.
die  Verhandlungen  des  deutschen  Reichstages  bei  der  2*e"  und  3ter  Berathung
  des  8  9a  (jetzt  $  11)  des  Einf.-Ges.  zum  G.-V.-G.  (Sitzungen  v.  25.  Nor.
u.  20.  Dez.  1876)  und  zwar  die  Reden  der  Abg.  Dr.  GneEıst  (Rt.-Verh.  Sess.
1876  I,  S.  383)  und  Dr.  LAsker  (das.  II,  S.  930).

6)  Das  Nähere  unten  im  zweiten  Abschnitt,

?)  Dieser  Satz  ist  nicht  unbestritten.  Man  legt  dem  $  13  R.-B.-G.  die
Bedeutung  unter,  als  wolle  er  die  Freiheit  der  gerichtlichen  Verfolgbarkeit
eines  Reichsbeamten  aussprechen,  welcher  unter  der  Herrschaft  eines  Landesrechts
  domilizirt  sei,  das  den  Rechtsweg  gegen  Beamte  von  der  Genehmigung
einer  besonderen  Behörde  abhäugig  ınacht.  Das  Resultat  ist  richtig;  die
Begründung  desselben  aus  einer  formellrechtlichen  Bedeutung  des  $  13  unrichtig,
wie  unten  im  zweiten  Abschnitt  gezeigt  werden  soll.  Ja,  man  ist  soweit  gegangen,
den  Satz  des  $  13  für  den  Fall,  dass  ihm  jene  formellrechtliche  Bedeutung  nicht
zugestanden  würde,  als  nichtssagend  oder  selbstverständlich  zu  bezeichnen:
FOERTSCH,  Die  gerichtliche  Verfolgung  der  Verwaltungsbeamten  in  Elsass-Loth-