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Reichsbeamten  die  allgemeinen  Grundsätze  der  Gerichtsverfassung
und  des  Prozesses  eine  Aenderung  nicht  erfahren  haben°),  so
sind  durch  ein  anderes  Reichsgesetz,  nämlich  durch  8  11  al.  2
des  Einführungsgesetzes  zum  Reichs-Gerichts-V  erfassungsgesetze
für  die  Landesbeamten  derjenigen  Bundesstaaten,  deren  Gesetze
hier  zum  Schutze  der  Verwaltung  Ausnahmebestimmungen  eingeführt
  hatten,  dieselben,  wo  nicht  aufgehoben,  doch  nach  einer
dem  Rechtsstaat  gemässeren  Richtung  hin  umgewandelt  worden.

So  soll  denn  die  vorliegende  Arbeit  ausführen,  in  welcher
Weise  $  13  R.-B.-G.  und  $  11  E.-G.  zum  G.-V.-G.  die  juristischen
  Grundlagen  für  die  Frage  der  Beamtenverantwortlichkeit
nach  der  materiellen  und  formellen  Seite  hin  bezeichnen,  und
weiterhin,  in  welcher  Weise  die  Landesgesetzgebungen  auf  diesen
Grundlagen,  bezw.  innerhalb  der  durch  dieselben  errichteten
Schranken  ihre  Wirksamkeit  ausgeübt  haben.

Indem  wir  uns  diesen  beiden,  durch  die  angezogenen  Paragraphen
  der  Reichsgesetzgebung  bezeichneten  Seiten  unserer  Frage,
einmal  der  materiellen  Seite,  wie  sie  $  13  R.-B.-G.  behandelt,
nämlich  der  zivil-  und  strafrechtlichen  ®?)  Beamtenverantwortlichkeit,
  und  weiter  der  formellen  Seite,  der  Art  ihrer  Verwirklichung,

ringen,  in  PUCHELT’s  Ztschft.  f.  französ.  Zivilr.  X  S.  492,  493.  Dass  diese  Behauptung
  nicht  zutrifft,  will  die  vorliegende  Arbeit  zeigen.  Wir  werden  sehn,  dass
$  13.R.-B.-G.,  der  den  Grundsatz  der  Verantwortlichkeit  des  Reichsbeamten
„für  die  Gesetzmässigkeit  seiner  amtlichen  Handlungen“  aufstellt,  nach  der  im
Text  bereits  angedeuteten  Richtung  hin  die  staatsrechtlichen  Voraussetzungenderprivat-
  undstrafrechtlichen  Verantwortlichkeit
  des  Reichsbeamten  enthält.  Vgl.  LABAND,  a.a.  0.1,  8418.  14la.

®)  Die  nähere  Begründung  Abschn.  II,  Kap.  I  $  2,  a).

®)  Es  ist  vielfach  behauptet  worden,  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit
werde  durch  $  13  nicht  berührt,  weil  dieselbe  bereits  durch  das  Reichs-Straf-Gesetzbuch
  ihre  Regelung  gefunden  habe.  KANNGIESSER,  Das  Recht  der  deutschen
Reichsbeamten  (Kommentar  zum  R.-B.-G.)  zu  $  13  S.  64  H,  1  al.  2.  Vgl.
aus  den  Reichstagsverhandlungen  der  zweiten  Berathung  des  $  13  (Sitzung
vom  25.  April  1872)  die  Reden  der  Abgeordneten  Roemer  (Rt.-Verh.  1872  I,
S.  158,  159  und  Dr.  SoHwarzE  (ebenda  S.  166)  [bei  KAnNGIEssER  a.  a.  O.
S.  61,  62].  ForetscH  a.a.  0.8.  493  ff.  ALTHOFF,  FOERTScH  u.  A.,  Sammlung
der  in  Elsass-Lothringen  geltenden  Gesetze  II,  zu  Art.  75  der  Verf.  v.  22  frim
VII,  S.  155  A.  1  al.  3.  Jene  Begründung  schliesst  aber  nicht  aus,  dass  die
staatsrechtlichen  Voraussetzungen  der  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit,
  welche  im  R.-St.-G.-B.  nicht  behandelt  worden  sind,  nämlich  das  Verhältniss
  der  staatsrechtlichen  Prüfungspflicht  des  Beamten  gegenüber  dem