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zuwenden,  scheiden  wir  andere  materielle  und  formelle  Seiten
derselben  Frage  von  unserer  Besprechung  aus,  nämlich  die  politische
  und  die  disziplinarrechtliche  Verantwortlichkeit  sowie  die
Formen  ihrer  Verwirklichung.

Die  politische  Verantwortlichkeit,  nämlich  die  Ministerverantwortlichkeit
  gegenüber  der  Volksvertretung,  steht  desshalb  ausserhalb
  des  Rahmens  unserer  Untersuchung,  weil  sie  nicht  sowohl
eine  Verantwortlichkeit  für  die  Gesetzmässigkeit  von  Amtshandlungen,
  als  vielmehr  eine  Verantwortlichkeit  für  die  Zweckmässigkeit,
  für  die  politische  Korrektheit  der  Verwaltungsthätigkeit  bedeutet!°%).
  Die  disziplinarrechtliche  (staatsrechtliche)  !!)  Verantwortlichkeit
  aber,  welche  in  erster  Linie  ebenfalls  nicht  eine  Verantwortlichkeit
  für  die  Gresetzmässigkeit  einer  Amtshandlung,
sondern  eine  Verantwortlichkeit  für  die  Korrektheit  der  Amtsführung,
  für  die  treue  Beobachtung  der  von  dem  Beamten  dem
Staate  gegenüber  übernommenen  Vertragspflichten  ist  !2),  wird  uns
auch  desshalb  nicht  eingehender  beschäftigen,  weil  sich  der  Wortlaut
  unseres  Themas  an  den  des  $  13  R.-B.-G.  anschliesst,  dieser
  Paragraph  aber  von  einer  disziplinarrechtlichen  Verantwortlichkeit
  nicht  handelt  !°).  Gleichwohl  werden  wir  die  disziplinarrechtliche
  Seite  unserer  Frage  aus  dem  Grunde  zu  berühren  haben,
weil  dies  für  eine  richtige  Konstruktion  des  Begriffes  der  „Gesetzmässigkeit
  der  amtlichen  Handlungen“  nothwendig  erscheint  !t).

In  Gemässheit  der  obigen  Ausführungen  soll  sich  ein  erster
Abschnitt  mit  dem  materiellrechtlichen  Theile  unseres  'T'hemas,
der  zivil-  und  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit  des  Beamten,

höheren  Befehl  zu  seiner  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit,  durch  $  13  festgestelli
  worden  sind.  —  vgl.  oben  A.  7.  —  Aus  welchem  Grunde  FoERTScH
(u.  a.  O.  S.  494)  es  für  „sprachlich  unmöglich“  hält,  dass  $  13  von  strafrechtlicher
  Verantwortlichkeit  handle,  ist  mir  nicht  verständlich  geworden.

10)  LABAND  a.  a.  O.  II  $  68  S.  228c.

1)  LABanD  a.  a.  OÖ.  I$Al  S.  432.

1)  H.  ScHuLzeE,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechtes,  I  $  132  8.  331:
„Während  bei  der  peinlichen  Bestrafung  nur  die  einzelne  verpönte  Handlung
beurtheilt  wird,  kommt  bei  der  Disziplinarbestrafung  das  Verhalten  des
Beamten  in  seiner  Totalität  in  Betracht.“

18)  Rede  des  Abg.  RosMer  im  Reichstag  (1872  Verh.  I,  S.  158).  Kann-GIESSEB,
  a.  a.  OÖ.  zu  8  13  S.  64  II,  1  al.  2,  zu  $  10  8.50,  D,  4.

14)  voN  ZEDLITZ-NEUKIBCH,  Die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten
(Kommentar  zum  R.-B.-G)  zu  S108.6n.  11,  zu$8138.9n16g  E