—  13  —

und  zwar  zunächst  mit  den  rechtlichen  Grundlagen  derselben,
beschäftigen.  Dabei  leitet  uns  die  Aufgabe,  als,  Richtschnur
unserer  Untersuchung  den  Begriff  der  „Gesetzmässigkeit“  der  Amtshandlungen
  in  $  13  R.-B.-G.  juristisch  zu  definiren.

l.  Abschnitt.

,  Maieriellrechtlicher  Theil;
die  zivil-  und  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  der  Beamten.

 

Erstes  KAPITEL.
Die  juristischen  Grundlagen  der  zivil-  und  strafrechtlichen
Verantwortliohkeit  der  Beamten.

&amp;  1.  Der  Begriff  der  „Gesetzmässigkeit  der  amtlichen
Handlungen“.

Die  Beantwortung  der  Frage,  in  welcher  Weise  die  Forderung
  der  Beamtenverantwortlichkeit  mit  der  Forderung  einer  zentralisirten
  Verwaltungsthätigkeit  zu  vereinigen  ist,  muss  von  dem
Axiom  ausgehen,  dass  die  Existenz  und  der  Umfang  der  Verantwortlichkeit
  für  die  Gesetzmässigkeit  einer  Handlung  bedingt  ist
durch  die  Existenz  und  den  Umfang  des  Rechts,  die  Gesetzmässigkeit
  der  Handlung  zu  prüfen.

Bezüglich  dieses  Rechtes  sind  nun  zwei  Kategorien  von  Amtshandlungen
  wohl  zu  unterscheiden.

Die  eine  Kategorie  wird  von  denjenigen  Amtshandlungen
gebildet,  welche  aus  der  eigenen  Initiative  des  Beamten  hervorgehn;
  die  andere  Kategorie  umfasst  diejenigen  Amtshandlungen,
welche  der  Beamte  auf  Grund  eines  höheren  Befehls  vornimmt.

Hinsichtlich  der  ersten  Klasse  steht  dem  Beamten  ein  unbeschränktes
  Recht  zu,  die  Gesetzmässigkeit  seiner  Amtshandlung
zu  prüfen;  hinsichtlich  ihrer  ist  daher  ein  Grund,  ihn  von  der
vollen  Verantwortlichkeit  zu  entlasten,  nicht  abzusehn.  Die  Amtshandlung,
  welche  ohne  höhere  Weisung  von  dem  Beamten  vorgenommen
  wird,  ist  gesetzmässig,  wenn  sie  in  objektiver  wie  subjektiver,
  in  materieller  wie  formeller  Beziehung  in  nichts  gegen
die  Gesetze  verstösst.  Hinsichtlich  der  ersten  Kategorie  von
Amtshandlungen  ist  der  Begriff  der  „G@esetzmässigkeit“  juristisch
gleichbedeutend  mit  dem  Begriffe  der  Gresetzmässigkeit  bei  den

Handlungen  eines  Privaten.
Archiv  für  öffentliches  Recht  I.  1.  8