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Ganz  anders  bei  der  zweiten  Klasse  von  Amtshandlungen,
d.h.  bei  denjenigen,  welche  auf  Grund  eines  höheren  Befehls  von
dem  Beamten  vorzunehmen  sind.  Hier  tritt  der  Begrfff  des  Verwaltungsorganismus
  dem  Begriffe  der  Beamtenverantwortlichkeit
entgegen.  Wer  hier  ein  unbeschränktes  Recht  des  Beamten  auf
Prüfung  der  Gesetzmässigkeit  des  ihm  gewordenen  Befehls  anerkennen,
  wer  die  Gehorsamspflicht  des  Beamten  von  seiner  freien
Kritik  dieses  Befehls  abhängig  machen  will,  der  will  dem  Beamten
das  Recht  zugestehn,  die  Verwaltungsthätigkeit  des  Staates  lahm  zu
legen.  Wenn  der  Gerichtsvollzieher,  dem  von  einer  Partei  ein  mit
der  Vollstreckungklausel  versehenes  Urtheil  behufs  der  Zwangsvollstreckung
  eingehändigt  wird,  vor  der  Pfändung  die  Rechtswirksamkeit
  der  Vollstreckbarkeitserklärung  prüfen  sollte,  wenn  der
Polizeidiener  die  ihm  zum  Vollzug  übergebene  Verfügung  seines
Vorgesetzen  vor  der  Ausführung  bezüglich  ihrer  gesetzlichen
Verbindlichkeit  kritisieren  wollte,  so  würde  die  ganze  Idee  des
Amtsorganismus,  des  Instanzenweges  zerstört  sein!).  Da  aber  dem
untergebenen  Beamten  das  Prüfungsrecht  in  dem  Umfange,  wie
bei  der  erstbesprochenen  Klasse  von  Amtshandlungen,  bei  der
zweiten  Klasse  nicht  zugestanden  werden  kann,  kann  hier  von
einer  vollen  Verantwortlichkeit  für  die  materielle  und  formelle
Gesetzmässigkeit  schlechterdings  nicht  die  Rede  sein.  Vielmehr
muss  in  8  13  R.-B.-G.,  der  apodiktisch  den  Reichsbeamten  „für
die  Gesetzmässigkeit  seiner  amtlichen  Handlungen  verantwortlich“
macht,  dem  Begriffe  der  Gesetzmässigkeit  für  die  zweite  Klasse
von  Amtshandlungen  eine  geeignete  Interpretation  gegeben  werden,
welche  zugleich  den  Anforderungen  des  Amtsorganismus  und  dem
in  dem  angeführten  Gesetze  ausgesprochenen  Principe  der  Verantwortlichkeit
  des  Beamten  Rechnung  trägt.

Besteht  also  für  die  erste  Kategorie  von  Amtshandlungen
(aus  eigener  Initiative  des  Beamten  hervorgegangen,)  in  dem  Begriffe
  der  „Gesetzmässigkeit“  eine  Konformität  mit  den  Grundsätzen
  des  allgemeinen  Rechtes,  so  erheischt  bei  der  soeben  besprochenen
  zweiten  Klasse  von  Amtshandlungen  das  Prinzip  der

1)  LABAND,  a.a.0.  I  840  S.  425.  Ueber  die  Stellung  des  im  Text  herangezogenen
  (Gierichtsvollziehers,  der  zwar  direkt  auf  Anweisung  der  Partei
handelt,  gleichwohl  aber  als  ein  vom  Gericht  beauftragter  Beamter  anzusehen
ist,  vgl.  $8  676.  685  C.-Pr.-O.  und  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
IV  8.418  n.  192.