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Zientralisation  der  Verwaltung  hinsichtlich  des  Begriffes  der  Gesetzmässigkeit
  eine  Abweichung  von  den  Grundsätzen  des  allgemeinen
  Rechts.

Ehe  wir  jedoch,  um  bei.der  Betrachtung  jener  zweiten  Gruppe
von  Amtshandlungen  stehen  zu  bleiben,  der  juristischen  Natur
des  Begriffes  der  „Gesetzmässigkeit  der  amtlichen  Handlungen“
unser  Augenmerk  zuwenden,  wollen  wir  einen  Blick  auf  die  Litteratur
  werfen,  um  zu  erfahren,  in  welchem  Umfange  man  dem
Beamten  das  Recht,  die  Gesetzmässigkeit  des  höheren  Befehls  zu
prüfen,  zugesteht:  eine  staatsrechtliche,  interne  Frage  des  Beamtenrechts,
  deren  Beantwortung,  wie  wir  wiederholt  betonen,  für
die  privat-  und  strafrechtliche,  externe  Frage  der  Verantwortlichkeit
  des  Beamten  bestimmend  ist.

Da  begegnet  uns  denn  in  mannigfacher  Gestalt  die  Eigenschaft
der  bisherigen  staatsrechtlichen  Litteratur,  ihre  Stoffe  vielmehr
politisch  und  philosophisch,  als  juristisch  zu  behandeln.

Ein  wirklich  juristisches  Denken  entdeckt  man  bei  der  Mehrzahl
  der  älteren  Juristen  überhaupt  nur  in  der  Pandektenwissenschaft,
  weil  hierfür  das  Gesetzbuch,  das  corpus  juris  selbst  der
Wegweiser  ist.  So  ist  es  denn  erklärlich,  dass  sie,  wo  sich  einmal
das  Bedürfniss  einer  juristischen  Konstruktion  auch  im  öffentlichen
Rechte  geltend  macht,  die  Institute  der  Pandektenwissenschaft,  ohne
weiter  den  öffentlichrechtlichen  Charakter  zu  berücksichtigen,  auf
die  Rechtsverhältnisse  jenes  Gebiets  anwenden.  Beides,  Pandektenwissenschaft
  und  namentlich  Politik,  wird  zur  Darstellung  des  Beamtenrechtes
  ın  der  älteren  Litteratur  herangezogen.

Was  zunächst  die  Zuhilfenahme  des  Pandektenrechtes  betrifft,
so  verkennt  man  vollständig,  dass  sich  im  Beamtenverhältniss  ?)
2)  Die  Konstruktion  des  Beamtenverhältnisses  als  eines  Vertragsverhältnisses
ist  in  der  Litteratur  .vielfach  angefochten  worden,  z.  B.  von  PErTHEs,  Der
Staatsdienst  in  Preussen  (1838)  S.  55,  HEFFTER,  Beiträge  zum  deutschen  Staatsund
  Fürstenrecht  S.  129/30:  „Das  Amt,  das  Verhältniss,  die  obligatio  wird
nicht  erst  durch  einen  Vertrag,  eine  conventio  geschaffen,  es  ist  schon  vorhanden
  und  wird  nur  jedes  Mal  durch  einen  Regierungsakt  bei  einer  neuen
Anstellung  für  ein  bestimmtes  Individuum  ins  Leben  gerufen.“  v.  GERBER,
Grundzüge  des  deutschen  Staatsrechts  (3.  Aufl.)  $  37  S.  121:  „Ihrem  allgeineinen
Charakter  nach  gehört  eine  solche  Verfügung  (Anstellungsverfügung)  in  die
Klasse  der  Privilegien.“  Neuerdings  noch  Zorn,  Reichsstaatsrecht  (1880)
I  S.  231  mit  Anm.  19.  Nach  Lapanp's  (a.a.  0.  1  $  37  S.  386,  387,  388)  unwiderleglichen

  Ausführungen  gründet  sich  das  Verhältniss  auf  einen  öffentlichrechtlichen
  Vertrag.  Im  Resultat  richtig,  jedoch  unter  unrichtiger  Begründung

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