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nicht,  wie  im  privatrechtlichen  Mandats-,  Innominats-,  Dienstmiethsverhältniss?),
  die  Parteien  coordiniert  gegenüberstehen,  sondern
dass  die  charakteristische  Folge  des  öffentlichrechtlichen  Vertrages
in  dem  Subordinationsverhältnisse  der  Parteien,  im  vorliegenden
Falle  in  dem  Gewaltverhältnisse  des  Staates  zu  dem  Beamten  begründet
  ist;  dass  die  Pflicht  zu  dem  Beamtengehorsam  und  der
Beamtentreue  nicht  von  derselben  Art  ist  wie  die  privatrechtliche
Vertragspflicht,  nämlich  nicht  eine  Pflicht  zu  einzelnen  Leistungen;
dass  der  Werth  der  Thätigkeit  des  Beamten  für  den  Staat  nicht  in
Greld  schätzbar,  also  nicht  vermögensrechtlicher  Art,  dass  mithin
die  Besoldung  nicht  als  Bezahlung  seiner  Leistungen,  sondern  als
standesgemässe  Alimentation  des  Beamten  wegen  der  Hingabe
seiner  ganzen  Persönlichkeit  an  den  Staat  anzusehn  ist  ?).

Die  fehlerhafte  privatrechtliche  Konstruktion  des  Beamtenvertrages
  führt  aber  zu  engherzigen,  für  die  Rechtsverhältnisse  der  Beamten
  bedenklichen  Konsequenzen  °).  Der  Kontrakt  des  Mandatars
oder  Dienstvermiethers  verpflichtet  diesen,  ohne  irgendwelche  Prüfung
  der  erhaltenen  Weisungen  die  bestellten  Geschäfte  auszuführen.
Ja,  seinem  Mandatar  oder  seinem  Dienstvermiether  kann  der  Staat
ohne  weiteres  kündigen,  wenn  jener  die  erhaltenen  Befehle  nicht
völlig  nach  seinem  Sinne  ausführt  °).

Weit  verbreiteter  indess  als  die  privatrechtliche  Behandlung  des
Beamtenverhältnisses  ist,  wie  oben  erwähnt,  in  der  Litteratur  die
politische.  Hier  wird  auf  der  einen  Seite  mit  der  erhabenen
Stellung  des  befehlenden  Regenten,  mit  dem  Ruhme  des  Gehor-REYSCHER,

  Hannöversche  Verfassungsfragen  i.  s.  Ztschft.  für  deutsches  Recht
und  deutsche  Rechtwiss.  II.  Bd.,  1.  Heft,  S.  150/151.  Da  die  Untersuchung
dieser  Frage  unserer  Aufgabe  zu  fern  liegt.  mag  es  hier  genügen,  auf  die
LagBanD’schen  Ausführungen  zu  verweisen,  an  welche  sich,  wie  dem  Kundigen
nicht  entgehen  wird,  die  im  Text  vertretene  Anschauung  anlehnt.

®)  Es  genügt  für  die  Zwecke  dieser  Arbeit,  auf  die  häufigen  Zusammenstellungen
  dieser  privatrechtlichen  Auffassungen  zu  verweisen.  Vgl.  SEUFFERT,
Von  dem  Verhältnisse  des  Staates  u.  s.  w.  (1793)  $S1S.5ffl.  HErFTERa.a.0.
Ss.  128  und  die  dortigen  Zitate  REHBERG,  Ueber  die  Staatsverwaltung
deutscher  Länder  u.  s.  w.  (1807)  S.  163  ff.,  und  neuerdings  Reum,  Die  juristische
  Natur  des  Staatsdienstes  in  Hıerm’s  Annalen  Jg.  1884  Heft  10  ff.

*)  LABAND  a.  a.  O.  I$  428.  465,  III  1.  und  zu  dem  ganzen  Passus  des
Textes:  1  887  8.392  ff.  und  die  dort  gegebenen  Zitate.

6)  REHBERG  a.  a.  O.  S.  169.

e)  Insbesondere  STRUBEN,  Rechtliche  Bedenken  (1788er  Ausg.)  n.  144
S.  333;  über  die  Anderen  vgl.  HErrTer  a.  a.  O.  8.  143.