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sams  („gloria  obsequi“),  auf  der  anderen  Seite  mit  der  zur
Freiheit  bestimmten  Natur  des  Menschen  operirt  7);  hier  tritt  eine
engherzige  Politik  in  die  Schranken  gegen  eine  liberale  Philosophie.

Im  Allgemeinen  kann  man  den  Weg  der  Theorien  vom
unbedingten  Gehorsam  des  Beamten  zu  denen  vom  „gesetzmässigen
  Gehorsam“  desselben  gegenüber  dem  erhaltenen  Befehl
in  drei  Stadien  eintheilen.

1)  Bei  einigen  älteren  Schriftstellern  ®)  finden  wir  eine  Vertheidigung
  des  Prinzipes,  dass  der  Beamte  zur  Befolgung  eines
jeden  Befehls  des  Staatsoberhauptes  verbunden  sei,  ohne  dieselbe
von  dem  Ausfalle  eigener  Kritik  abhängig  zu  machen.  Unter
den  hieher  gehörigen  Schriftstellern  sind  insbesondere  BALDUSs?)
und  der  englische  Philosoph  HoBses!”)  zu  nennen.  Sie  legen
im  Verfolg  ihrer  Theorie  von  der  unbedingten  Gehorsamspflicht
dem  höheren  Befehl  die  Bedeutung  bei,  den  gehorchenden  Beamten
  von  jeder  Verantwortlichkeit  zu  entlasten.

2)  Es  liegt  auf  der  Hand,  dass  sich  gegen  eine  solche  Auffassung
  des  amtlichen  Gehorsams  bald  Widerspruch  erhob.  Man
erwog,  dass  der  zur  Ermöglichung  einer  einheitlichen  Verwaltungsthätigkeit
  allerdings  gebotene  allgemeine  Grundsatz,  der  Beamte
dürfe  seine  Privatüberzeugung  nicht  über  die  Ansichten  seiner
Vorgesetzten  stellen,  in  einer  rücksichtslosen  Verwirklichung  zu
zügellosem  Despotismus  führen  müsste.  Man  erwog,  dass  der
Beamte  eher  seinem  Gewissen  als  dem  Willen  des  Vorgesetzten
Gehorsam  schulde  !!).  Man  erwog  endlich,  dass  die  Verbindlichkeit
  des  Beamten  zur  Wahrung  der  Verfassung  und  der
anderen  Staatsgesetze,  eine  Verbindlichkeit,  welche  ihm  allgemein

7)  Siehe  darüber  von  DER  BECKE  a.  a.  0.  $  86  8.  115/116.

°®)  Eine  Aufzäblung  derselben  findet  man  in  Just  Hsnnıng  BOEHMER,
opusculum  de  jure  epistalmatis  cap.  III  n.  40—47  8.  43/44  (1735).

?)  Zu  c.  1  C.  qui  accus.  non  poss.  9,  1,  bei  BOEHMER,  ].  c.  n.  43.  8.  44

10%)  Tnom.  HoBBEs,  „de  cive*  (engl.  Ausg.  von  MOoLESWORTH  vol.  II)
cap.  12  88  1  und  2:  „Nam  si  jubear  facere  quod  peccatum  jubentis  est,  modo
qui  jubet  jure  dominus  meus  est,  id  si  facio  non  pecco  .  Öpinio  igitur
eorum  qui  docent  peccare  subditos  quoties  mandata  principum  suorum  quae
sibi  injusta  videntur  esse  exequuntur,  et  erronea  est  et  inter  eas  unmeranda,
quae  obedientiae  civili  adversantur.“

11)  BOEBMER,  1.  c.  cap.  III  n.  82  8.  50.  pE  NEUMANN  IN  WOLFSFELD,
meditationes  Juris  principum  privati  etc.,  lib.  II1  tit.  VII  $  308  8.  255,  tit.  VIIL.
BruntscHui,  Allgemeines  Staatsrecht  (2.  Aufl.)  II.  S.132b.