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durch  einen  Eid  nahe  gelegt  würde,  mit  dem  Prinzipe  eines  unbedingten
  Gehorsams  schlechterdings  unvereinbar  wäre!?).  Man
folgerte  aus  diesen  Erwägungen,  dass  dem  Befehl  des  Vorgesetzten
  die  Wirkung,  den  Beauftragten  von  der  Verantwortung
zu  entlasten,  nicht  ohne  Einschränkung  zukommen  dürfte,  dem
Untergebenen  vielmehr  eine  Pflicht  zur  Prüfung  der  (Gesetzmässigkeit
  der  erhaltenen  Weisung  innerhalb  gewisser  Grenzen
auferlegt  werden  müsste,  so  zwar,  dass  eine  unter  Vernachlässigung
  jener  Prüfungspflicht  geschehene  Befolgung  derselben
den  gehorchenden  Beamten  verantwortlich  machte.

Nun  entstand  aber  die  Frage,  ob  die  dem  Beamten  zugestandene
  bezw.  auferlegte  Prüfung  des  erhaltenen  Befehls  sich
nur  auf  die  Gesetzmässigkeit  der  Form  oder  auch  auf  die  des
Inhalts  zu  beziehen  hätte,  und  weiterhin  die  Frage,  ob  der  Beamte,
  der  bei  solcher  Prüfung  Anstände  gefunden,  nur  zur
Geltendmachung  seiner  Bedenken  bei  der  befehlenden  Behörde
oder  zur  Verweigerung  des  Gehorsams  befugt  sein  sollte.

Diese  Fragen  haben  in  den  Theorien,  welche  das  zweite
Stadium  der  oben  aufgeworfenen  Frage  nach  dem  Umfange  des
amtlichen  Gehorsams  kennzeichnen,  folgende  mannigfaltige  Beantwortungen
  gefunden.

Um  mit  der  ältesten  hieher  gehörigen  Doktrin  zu  beginnen,
so  ist  schon  von  GRoTIus!?),  und  nach  ihm  namentlich  von
PUFENDORF  '*),  LEYSER  !°),  BOEHMRR  !P),  DE  NEUMANN  !7),  SCHMID,
Weıss  !®?)  und  PFEIFFER  ?")  die  Ansicht  aufgestellt  worden,
dem  Beamten  müsse  hinsichtlich  der  Gesetzmässigkeit  der  erhaltenen
  Befehle  eine  umfassende  Prüfung  zugestanden  werden,  der-12)

  ZACHARIAE,  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht,  II  (3.  Aufl.)  S  137
S.  41.  H.  SoHuLze,  Preussisches  Staatsrecht  I  $  100  S.  326,

ı)  H.  GROTIUS,  de  jure  belli  et  pacis  lib.  I  cap.  I.  $  1  n.  3:  „Illud
quidem  apud  omnes  bonos  extra  controversiam  est,  si  quid  imperent  naturali
juri  aut  divinis  praeceptis  contrarium,  non  esse  faciendum  quod  jubent.*

14)  PUFENDORF,  De  jure  naturae  et  gentium  lib.  VIII  cap.  1I$5  (S.  777
der  Ausg.  v.  1698,  Amsterdam).

1%)  LEYsER,  Minister  prineipis  delinquens  (1745)  cap.  II  n.  20/21  S.  81.

16)  BORBHMER,  1.  c.  cap.  III  n.  10  8.38.

7)  pe  NEUMANN,  l.  c.  _

18)  Scamın,  Deutsches  Staatsrecht  (1821)  8.  83  ff.

19)  Weiss,  System  des  deutschen  Staatsr.  (1843)  8  258  S.  529.

20)  PFEIFFER,  Praktische  Ausführungen  IIT  S.  376  ff.