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gestalt,  dass  nur  ein  in  verfassungsmässiger  Form  und  ebenmässigem
  Inhalt  ergangener  Befehl  der  vorgesetzten  Behörde
verbindliche  Kraft  habe?!)  und  folgeweise  den  gehorchenden  Beamten
  unverantwortlich  mache.  Es  könne  aber  die  formelle  oder
materielle  Gesetzwidrigkeit  des  Befehls  eine  offenbare  oder  eine
zweifelhafte  sein.  Im  ersten  Falle  sei  eine  Ablehnung  des  Gehorsams
  geboten  ?’”),  und  der  Beamte,  der  etwa  aus  Furcht  vor
den  Konsequenzen  seiner  Weigerung  den  Befehl  gleichwohl  ausführe,
  mache  sich  voll  verantwortlich  ??);  auch  werde  dieser  Erfolg
  durch  die  Thatsache  nicht  abgewendet,  dass  der  Beamte
seine  Bedenken  der  befehlenden  Behörde  behufs  einer  Nachprüfung
  der  Verfügung  vorgelegt,  diese  aber  auf  ihrer  ersten
Willenserklärung  beharrt  habe.  In  dem  zweiten  Falle  aber,  im
Falle  einer  zweifelhaften  Uebereinstimmung  der  erhaltenen  Weisung
mit  dem  Gesetze  müsse  derselben  nachgelebt  werden  ?*),  und  die
Verantwortung  träfe  dann  den  Befehlenden.

An  diese  Lehre  schliesst  sich  eine  noch  in  der  neueren
Litteratur  und  namentlich  in  den  Gesetzeskodifikationen  der  deutschen
  Partikularstaaten  weitverbreitete  Theorie  an,  die  wir  auch
in  das  zweite  Stadium  der  Frage  nach  dem  Umfang  des  Beamtengehorsams
  verweisen  möchten,  und  die  wir  unter  der  Bezeichnung
  der  „Remonstrationstheorie*  aufführen  können.  Indem  dieselbe
  eine  noch  zweckmässigere  Vereinigung  des  Prinzipes  der
eigenen  Verantwortlichkeit  mit  dem  der  einheitlichen  Verwaltungsthätigkeit
  anstrebt,  als  dies  im  der  vorigen  Theorie  zum  Ausdruck
  gelangte,  zieht  sie  im  Vergleich  mit  der  Letzteren  der

21)  BOEHMER,  1.  c.  cap.  III  n.  11  S.  38:  „ut  officialis  satisfaciat  epistalmati
quatenus  obligatorium  est  “  und  KröBer,  Oeffentl.  Recht  des  deutschen
Bundes  $  342  n.  a.  S.  488.

22)  v.  D.  BECKE  a.  a.  O0.  $  87  S.  118.  REYSCHER,  a.  a.  O.  S.  152.
PERTHES  a.  a.  O.  S,  136/137.  Vgl.  auch  HeErrFter  a.  a.  OÖ.  S.  131/132,  der
von  dem  Staatsdiener  „pflichtmässigen  Gehorsam“,  wie  er  von  einem  „vir  bonus“
menschlich  gefordert  werden  kann,  verlangt.

28)  Ein  Fall  in  Tacıtus,;  Annales  lib.  XIII,  cap.  43.

24)  BOEHMER,  ].  c.  cap.  III  n.  19  8.39:  „In  tali  ergo  casu  (scil.  ubi  non
apparet  evidens  iniquitas),  sicuti  quod  jussu  prineipis  factum  est,  in  judicium
venire  non  debet,  ita  minister  ad  obsequium  obstrietus  est*  und  ebenda  n.  20:
„In  dubio  enim  epistalmate  est  generalis  praesumptio,  quod  ex  justa  et  rationabili
  causa  emanaverit.“  Vgl.  auch  DE  NEUMANN,  |.  c.  III,  7  8  307  8.  254;
Weiss  a.  a.  O.  und  ‚GOENNER,  Der  Staatsdienst  aus  dem  Gesichtspunkt  des
Rechts  u.  s.  f.  betrachtet  (1808)  S.  204/205.  210.