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Prüfungspflichtt  des  Beamten  bezw.  der  Freiheit  seiner  Entschliessungen
  gegenüber  der  erhaltenen  Weisung  theils  weitere,
theils  engere  Grenzen.  Erweitert  wird  die  Prüfungspflicht  dadurch,
  dass  auch  in  Fällen  einer  zweifelhaften  Uebereinstimmung
des  erhaltenen  Befehls  mit  den  Gesetzen  jener  nicht  ohne  voraufgegangene
  Remonstration  den  befolgenden  Beamten  von  der
Verantwortung  entlastet;  eingeschränkt  aber  wird  die  Freiheit
der  Entschliessung  des  Beamten  dadurch,  dass  er,  allerdings
unter  eigener  Entlastung,  den  als  gesetzwidrig  beanstandeten
Befehl  nach  fruchtloser  Remonstration  gleichwohl  auszuführen  gehalten
  ist.

Zuvörderst  legt  auch  diese  Theorie  dem  Beamten  die  Pflicht
auf,  sowohl  die  Gesetzmässigkeit  der  formellen  als  auch  —  mit
einigen  wenigen  Ausnahmen  ??)  —  die  Gesetzmässigkeit  der
materiellen  Eigenschaften  des  Befehls  zu  prüfen.  Ergeben  sich  ihm
hierbei  Anstände,  so  hat  er  die  weitere  Pflicht,  seine  Bedenken
der  höheren  Stelle  vorzulegen,  um  etwa  eine  Aenderung  des
Befehls  zu  veranlassen.  Bei  beharrendem  Bescheide  hat  er,  nunmehr
unter  völliger  Entlastung  von  eigener  Verantwortung,  den  Befehl
auszurichten.  Das  heisst  es  wird  dem  Beamten  zwar  eine  selbständige
  Prüfung  des  erhaltenen  Befehls  auferlegt  ;  dieser  Prüfungspflicht
  aber,  welche  nicht  die  Bedeutung  hat,  die  Handlungsweise
des  Beamten  zu  bestimmen,  steht  eine  Verantwortlichkeit  für
den  Ausfall  der  Prüfung  als  Korrelat  nicht  gegenüber;  vielmehr
besteht  eine  Verantwortung  lediglich  für  die  Remonstration  bei
obwaltenden  Anständen:  ehe  der  Beamte  vorstellig  geworden  ist,
ist  er  durch  den  höheren  Befehl  nicht  gedeckt.  Es  besteht  eine
Pflicht  der  Prüfung,  aber  das  Resultat  der  Prüfung  wirkt  nicht
nach  aussen.  Was  endlich  das  Recht  der  Gehorsamsverweigerung

5)  Soz.B.  im  Hzgl.  braunschweig.  Ges.  über  d.  Zivilstaatsdienst  von
1832  (Verord.-Sig.  f.  d.  hzgl.  braunschw.  Lde.  1832  S.  331  fi):  „Entstehen
Zweifel  darüber,  ob  die  obere  Behörde  die  erlassene  Verfügung  zu
treffen  kompetent  sei,  so  haben  die  untergeordneten  Beamten  und  Behörden
bei  der  ihnen  vorgesetzten  Behörde  anzufragen,  oder  Vorstellungen  auf  geziemende,
  den  Geschäftsgang  so  wenig  als  möglich  verzögernde  Weise  zu
mashen  und  erforderlichen  Falls  die  Entscheidung  der  Landesregierung  zu  erwirken.
  Wird  auf  diese  Vorstellung  der  vorige  Beschluss  wiederholt,  so  ist
er  zu  befolgen  und  die  denselben  ausführende  Behörde  ist  von  aller  Verantwortlichkeit
  frei,“