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anbelangt,  so  ist  dasselbe  auf  die  Fälle  einer  unsittlichen  Zumuthung
  Seitens  des  Vorgesetzten  heschränkt  2°).

Diese  Theorie  tritt,  soweit  ich  sehe,  zuerst  bei  SEUFFERT
auf?’).  Nach  diesem  Schriftsteller  braucht  der  Staatsdiener  diejenigen
  Instruktionen,  „welche  dem  allgemeinen  Staats-  und  dem
besonderen  Amtszwecke  entgegen  sind,“  nicht  zu  erfüllen;  denn
der  Beamte  ist  „weder  ein  Sklav  noch  eine  Maschine“.  Andererseits
  aber  darf  es  nicht  seiner  Kritik  anheimgegeben  sein,  „welche
  Dienste  er  dem  Staats-  und  Amtswohle  für  gemäss  und  welche
er  für  widerstrebend  halten  wolle.“  Desshalb  ist  er  schuldig,
„in  geziemender  Art  und  mit  triftigen  Gründen“  seine  Gegenvorstellungen
  dem  Verwaltungs-  oder  Departementschef  vorzutragen
und  auf  Abänderung  der  Instruktion  zu  drängen.  Bei  beharrendem
  Bescheide  bleiben  dem  Beamten  zwei  Wege  übrig:  er  muss
die  Instruktion  ausführen  2°)  oder  sein  Amt  niederlegen;  im  letzteren
  Falle  ist  der  Staat  gezwungen,  diese  Niederlegung  anzunehmen
  ??).

SEUFFERT’s  Ansicht  erscheint  bei  VON  DER  BECKE®®)  folgendergestalt
  modifizirt.  Es  sind  zwei  Fälle  zu  unterscheiden:  entweder
  hatte  die  Regierung  zum  Erlass  des  fraglichen  Befehls  an
sich  kein  Recht,  oder  es  stand  ihr  an  sich  ein  solches  Recht  zu.
Im  ersten  Fall  macht  eine  Befolgung  des  Befehls  den  Beamten
wegen  pflichtwidrigen  Handelns  verantwortlich;  im  zweiten  Falle
hat  er  seine  Verantwortlichkeit  von  sich  abgewälzt,  wenn  er  „mit
Bescheidenheit“  wegen  des  zu  befürchtenden  Schadens  vorstellig
geworden  ist.

Der  berühmteste  Vertreter  der  Remonstrationstheorie  ist
GOENNER.  In  seinem,  im  Anfang  unseres  Jahrhunderts  (1808)
zu  einer  in  Deutschland  wenig  charakterfesten  Zeit,  geschriebenen
„Staatsdienst,  aus  dem  Gresichtspunkte  des  Rechts  und  der  Nationalökonomie
  betrachtet,“  stellt  auch  er  den  Grundsatz  auf°!):
„der  Staatsdiener  habe  gloriam  obsequii“,  d.h.  die  „Verbindlich-26)

  GOENNER  a.  a.  0.  879  i.  f.  S.208.  ZACHARIAE,  2.2.0.  II  S.  40.

27)  SEUFFERT  a.  a.  0.  $57  8.  107  fl.

22)  Selbstverständlich  muss  der  Beamte  in  diesem  Falle  für  verantwortungsfrei
  erklärt  werden,  wenn  auch  SEUFFERT  dieser  Konsequenz  nicht  Ausdruck  gibt.

2?)  SEUFFERT  a.  a.  0,  $  93  8.165.  166.

0)  v.  p.  BEcke  a.  a.  0.  887  S.  117-119,

#1)  GOENNER  a.  a.  0.  $  79  8.  202,  206,  208  ft.