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keit,  die  Befehle  des  Regenten  oder  vorgesetzter  Behörden  in
seinen  Amtssachen  ohne  alle  Rücksicht  auf  seine  Privatüberzeugung
  zu  befolgen.“  Nun  bestehe  aber  nicht  nur  ein  Recht,  sondern
  sogar  eine  Pflicht  aller  Unterthanen,  den  Staat  vor  einem
aus  der  Durchführung  ungerechter  und  unzweckmässiger  Befehle
drohenden  Schaden  zu  warnen.  Diese  Pflicht  liege  in  erhöhtem
Maasse  dem  Staatsbeamten  ob  und  zwinge  ihn,  seine  etwaigen
Bedenken  wegen  Rechtswidrigkeit  oder  Unzweckmässigkeit  der
erhaltenen  Weisungen  vor  Ausführung  derselben  „mit  furchtloser
Bescheidenheit“  vorzutragen.  Finde  aber  seine  Remonstration
bei  der  höheren  Stelle  kein  Gehör,  so  bleibe  ihm  nur  die  „gloria
obsequii“,  und  jede  Verantwortlichkeit  sei  von  seinen  Schultern
genommen:  dixi  et  liberavi  animam  °?).

Aehnlich  erklärt  es  auch  ReyscHer°®)  für  eine  Pflicht  der
Beamten,  in  allen  Fällen  materieller  oder  formeller  Bedenken  gegen
  den  erhaltenen  Befehl  bei  der  höheren  Stelle  zu  remonstrieren,
hält  dies  jedoch  Dritten  gegenüber  dann  nicht  für  erheblich,  d.h.
für  geeignet,  den  Beamten  von  der  Verantwortung  zu  befreien,
wenn  die  Inkompetenz  der  befehlenden  Behörde  oder  die  Unrechtmässigkeit
  des  Inhaltes  ihres  Befehls  eine  evidente  war;  in
diesem  Falle  habe  der  Beamte  erst  durch  Verweigerung  des  (zehorsams
  genug  gethan.

Die  gleichfalls  hierher  gehörige  Theorie  von  v.  Mont  ?),
BLUNTscHLI??),  v.  RÖNNE?®)  und  SCHULZE”),  wie  sie  auch  z.  B.
in  dem  Grundgesetz  für  Sachsen-Altenburg  ?®)  und  der  württem-*%)

  Hier  ist  auch  ein  anderer  Ausweg,  welchen  man  wohl  dem  von
seinem  (rewissen  bedrängten  Beamten  eröffnet,  zu  erwähnen,  der  Ausweg
nämlich,  im  Fall  einer  Meinungsverschiedenheit  mit  dem  Vorgesetzten  den
Befehl  desselben  auszuführen,  jedoch  die  eigene  Ansicht  zu  den  Akten  niederzulegen:
  BOEHMER,  |.  c,  cap.  III  n.  24  S.  40.  Es  ist  klar,  dass  dieser  Gedanke
olıne  jedes  juristische  Interesse  ist  und  nur  einen  obendrein  höchst  zweifelhaften
  dienstlichen  Wink  enthält.

#8)  REYSCHRR  a.  a.  O.  S.  150  ff.  154.  174,  3).

#,  vw.  Monat,  Das  Staatsrecht  des  Königreichs  Württemberg  I  (2.  Aufl.)
$  131  S.  775,  dazu  Anm.  5  u.  6  S.  780/81.

#6)  BLUNTSCHLI  a.  a.  0.  S.  131  fl.

#)  v.  RönNE  a.  a.  0.  S.  428.

#7)  SCHULZE,  Preuss.  Staatsrecht  I  $  100  S.  326/27.

#)  Vom  29.  April  1831  (G.-8.  f.  d.  Hzgth.  Sachsen-Altenburg  1831
S.  71)  $  37.  STOERK,  Handbuch  der  deutschen  Verfassungen  S.  399  ff.