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bergischen  Verfassungsurkunde  °°)  sich  findet  *°),  geht  mit  geringen
  Abweichungen  von  dem  Satze  aus,  dass  ein  in  ordnungsmässiger
Form  von  der  kompetenten  Behörde  erlassener  Befehl  den  Beamten
von  aller  Verantwortlichkeit  befreit,  dass  aber  dieser  Erfolg  bei
zweifelhafter  Zuständigkeit  des  Befehlenden,  sowie  bei  zweifelhafter
  materieller  Verfassungsmässigkeit  des  Befehls  erst  durch
voraufgegangene  Remonstration  herbeigeführt  werde.  Dabei  solle
eine  unsittliche  und  ungerechte  Zumuthung  strikte  Verweigerung
des  Gehorsams  finden  *!).

3)  Wenn  es  scheinen  mag,  als  seien  wir  bei  Betrachtung
derjenigen  Theorien  vom  Umfange  der  amtlichen  Gehorsamspflicht,
  welche  wir  in  das  zweite  Stadium  der  dogmengeschichtlichen
  Ueberschau  verwiesen,  allzusehr  ins  Detail  gegangen,  so
möge  man  bedenken,  dass  im  Allgemeinen  die  bis  jetzt  erörterten
Doktrinen  weit  mehr  politischen  als  juristischen  Erwägungen  angepasst
  waren,  dass  sich  aber  gerade  durch  diese  Fülle  einzelner
Verschiedenheiten  in  sonst  gemeinsamen  Theorien  der  Mangel
fester  juristischer  Prinzipien  rächt;  man  wird  dann  die  obigen
Ausführungen  als  nicht  unerheblich  ansehn.

Es  ist  nun  die  Aufgabe,  diejenige  Theorie  zu  erläutern,  welche
das  letzte  Stadium  in  unserer  dogmengeschichtlichen  Untersuchung

”#)  Vom  25.  September  1819  $  53:  „sie  (die  Staatsdiener)  haben  bei
eigener  Verantwortlichkeit  nur  die  ihnen  von  den  geeigneten  Stellen  in  der
ordnungsmässigen  Form  zukommenden  Anweisungen  zu  beobachten,  Sind  sie
im  Zweifel,  ob  die  Stelle,  welche  ihnen  einen  Auftrag  ertheile,  dazu  kompetent
sei,  so  haben  sie  darüber  bei  ihrer  vorgesetzten  Behörde  anzufragen,  so  wie
ihnen  auch  obliegt,  wenn  sie  bei  dem  Inhalt  einer  höheren  Verfügung  Anstände
finden,  solche  auf  geziemende  Weise  und  unter  Vermeidung  jeder  nachtheiligen
Verzögerung  der  verfügenden  Stelle  vorzutragen,  im  Falle  eines  beharrenden
Bescheides  aber  die  Verfügung  zu  befolgen.*  Vgl.  auch  Strafgesetzbuch
von  Baiern  vom  10.  November  1861  Art.  71;  dazu  Weiss,  Das  Strafgesetzb.
f.  d.  Kgr.  Baiern  I  S.  203  fi,  das  bannoversche  Grundgesetz  vom
26.  September  1833  $  16l1i.f,,  dasbannov.  Kriminalgesetzbuch  v.  8.  Aug.
1840  $  85  al.  2,  das  Grundgesetz  für  Sachsen-Meiningen  vom  23.  Aug.
1829  Art.  104,  und  das  Staatsgrundgesetz  von  Sachsen-Coburg-Gotha
  v.  3.  Mai  1852  $  166.  STOoERK  a.  a.  0.  8.381  und  461.

40%),  $,  auch  v.  ZEDLITZ-NEUKIECH  a.  2.0.  zu  $  10  R.-B.-G.n.  11i.  f.  8.7.

#1)  Zu  den  Remonstrationstheorien  vgl,  noch  DAartoz,  Repertoire  de
legislation  (alphabötique)  s.  v.  „fonctionnaire  public“  n.  97  Bd.  XXIV  8.735,
wo  dem  Beamten  ein  „droit  de  reprösentation  ou  de  remontrance  exerce  avec
convenance  et  respect“  zugestanden  wird.