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vom  Umfange  der  amtlichen  Prüfungspflicht  gegenüber  dem  höheren
Befehl  kennzeichnet,  eine  Theorie,  welche  mit  der  rechtlichen
Fundamentirung  der  Frage  beginnt  und  zugleich  die  Gewähr
praktischer  Durchführbarkeit  in  sich  trägt.

Es  ist  dies  die  Theorie  des  neuen  deutschen  Reichsrechtes,
wie  es  in  den  Verhandlungen  des  deutschen  Reichstages,  sowie
in  der  Judikatur  der  obersten  Gerichtshöfe,  insbesondere  des
preussischen  Obertribunals  und  des  Reichsgerichtes,  endlich  auch
in  der  Litteratur,  insbesondere  bei  LABAnD  *?)  zur  Erläuterung
gekommen  ist.

Eine  juristische  Entwickelung  des  reichsrechtlichen  Systems
wird  zweckmässig  von  einer  Widerlegung  der  soeben  erörterten
Remonstrationstheorie  ausgehen.  Schon  LABAnD  ?)  hat  die  Unrichtigkeit
  der  Remonstrationstheorie  dargethan,  indem  er  insbesondere
  ausführt,  dass  der  erlassene  Befehl  des  Vorgesetzten,
wenn  er  einmal  ungesetzlich  war,  nicht  durch  eine  einfache  Wiederholung
  nach  erfolgter  Remonstration  Seitens  des  Angewiesenen
rechtswirksam  werden  könne,  und  dass  nur  in  einer  festen  Bestimmung
  der  Grenzen  für  die  selbständige  Prüfungspflicht  des
Beamten  die  Lösung  der  Frage  gesucht  werden  dürfe.  Wir  können
diese  Argumentation  dahin  ergänzen,  dass  jene  Theorie  das  Verhältniss
  von  Prüfungspflicht  gegenüber  der  Oberbehörde  und  Verantwortlichkeit
  gegenüber  dem  Verletzten  verkennt.  Wenn  man
dem  Beamten  ernstlich  die  Pflicht  auferlegt,  in  eine  selbständige
Prüfung  der  Gesetzmässigkeit  des  erhaltenen  Befehls  einzutreten,
so  ist  es  eine  Durchbrechung  des  aufgestellten  Prinzipes,  wenn
man  ihm  die  weitere  Pflicht  auferlegt,  nach  einer  fruchtlosen  Gegenvorstellung
  die  als  gesetzwidrig  erkannte  Weisung  unter  eigener
Entlastung  von  Verantwortung  zu  befolgen.  Von  einer  rechtlich
  relevanten  Prüfungspflicht  kann  doch  nur  dann  die  Rede  sein,
wenn  dem  Beamten  auch  die  Pflicht  auferlegt  wird,  von  dem
Ausfall  seiner  Prüfung  seine  Entschliessung  über  Befolgung  oder
Nichtbefolgung  des  Befehls  abhängig  zu  machen,  so  zwar,  dass
er  für  diese  Entschliessung,  wie  für  eine  aus  eigener  Initiative
erwachsene  Handlung  voll  verantwortlich  ist.  Am  handgreiflichsten
  erscheint  dieser  Gedankengang  aus  dem  Standpunkte  des

#2)  Lapıann  a.  a,  0.  I1$40  8.  424—428.
*2)  Daselbst  S.  424/425  Anm.  1.