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von  der  befohlenen  Amtshandlung  betroffenen  Dritten,  d.  h.  in
dem  strafrechtlichen  Gebiete  des  Widerstandes  gegen  die  Staatsgewalt,
  betrachtet.  &amp;  113  R.-Str.-G.-B.  bestraft  die  Widerstandsleistung
  gegen  den  rechtmässig  handelnden  Beamten.  Der  Beamte,
welcher  einen  Befehl  erhalten,  zu  dessen  Ausführung  er  sich  nicht
für  kompetent  ansieht,  ein  Bedenken,  welches  auch  objektiv  gegründet
  ist,  führt  diesen  Befehl  nach  fruchtloser  Remonstration
aus  und  findet  Widerstand.  Seine  Handlung  ist  zweifellos  im
Sinne  des  R.-Str.-G.-B.  unrechtmässig.  Die  Remonstrationstheorie
exkulpirt  in  diesem  Falle  nur  den  Beamten,  sie  kann  aber  auf
Grund  einer  fruchtlosen  Gegenvorstellung  des  Unterbeamten  den
objektiv  rechtswidrigen  Befehl  nicht  rechtswirksam  machen.  Will
man  nun  den  korrekt  handelnden  Beamten  nicht  dem  Widerstandsrechte
  des  von  seiner  Amtshandlung  Betroffenen  preisgeben,  so
kommt  man  mit  dem  Rechtssatze  des  Strafgesetzbuchs  in  Konflikt.
Dies  kann  aber  nicht  als  eine  Lösung  der  vorhandenen  Schwierigkeit,
  die  Interessen  des  Dienstes  zu  versöhnen  mit  denen  des
einzelnen  von  der  Amtshandlung  Betroffenen,  betrachtet  werden.
Vielmehr  heisst  es,  den  Knoten  durchhauen,  wenn  man  diese  zu
Gunsten  jener  einfach  aufopfern  will.  Das  ganze  System  des
Widerstandsrechtes  beruht  aber  auf  der  Voraussetzung,  dass  der
Beamte  für  die  Ausübung  seiner  Amtspflicht  innerhalb
  des  Rahmens  seiner  Prüfungspflicht  voll  und  ganz
eintrete.  Nur  eine  gleichmässige  Betrachtung  der  inneren  und
äusseren  Seite  des  Beamtenverhältnisses,  d.  h.  der  dienstlichen
(tehorsamspflicht  einerseits,  des  Schutzes  und  der  Verantwortung
  gegen  Dritte  andererseits,  kann  zu  einer  richtigen  Begriffsbestimmung
  der  „Gesetzmässigkeit  der  amtlichen  Handlungen“  für
die  hier  in  Betracht  kommenden  Fälle  des  Handelns  auf  höheren  Befehl
  führen.  Nur  auf  diesem  Wege  kann  die  von  uns  angestrebte  Ausgleichung
  der  Kollision  jener  zwei  Prinzipien,  des  Prinzips  der  Verantwortlichkeit
  jedes  Beamten  und  der  Gebundenheit  seiner  amtlichen
Thätigkeit  in  einer  der  Theorie  und  der  Praxis  genügenden  Weise
durchgeführt  werden.

Desshalb  ist  es  von  ausschlaggebender  Bedeutung  für  die
Zwecke  dieser  Arbeit,  auf  den  innigen  Zusammenhang  der  Gehorsamspflicht
  des  Beamten  gegenüber  dem  höheren  Befehl  mit
dem  ihm  gewährten  Schutze  bei  Ausübung  seines  Amtes  oder,
von  anderer  Seite  betrachtet,  mit  der  Gehorsamspflicht  des