—  126  —

Privaten  gegenüber  der  Amtshandlung  des  Beamten  hinzuweisen
  *4).  Ebenso,  wie  nur  die  rechtmässige  Anordnung  des
Vorgesetzten  für  den  untergebenen  Beamten  verbindlich  ist*°),
verpflichtet  auch  nur  die  rechtmässige  Amtshandlung  den  von
ihr  betroffenen  Dritten  zum  sehorsam  *°).  Das  neue  deutsche  Reichsrecht
  hat  um  den  Begriff  der  „rechtmässigen  Amtshandlung“  ein
festes  System  geschlossen,  dessen  einzelne  Ausstrahlungen  in  verschiedenen
  Gesetzen  erscheinen.  Das  Prinzip  war  durch  $$  110,
113  (117)  R.-Str.-G.-B.  zuerst  festgestellt  worden,  und  die  Rechtssätze
  des  Reichsbeamtengesetzes  über  die  Verantwortlichkeit  der
Reichsbeamten  (88  10,  13  R.-B.-G.)  mussten,  wenn  nicht  die
empfindlichsten  Widersprüche  in  die  Rechtsverhältnisse  der  Letzteren
  hineingetragen  werden  sollten,  mit  Nothwendigkeit  auf  jenem
Prinzip  basiert  werden.

Hiernach  wollen  wir  zuvörderst  den  88  110,  113  (117)
R.-Str.-G.-B.  unsere  Aufmerksamkeit  zuwenden.

In  8  110  R.-Str.-G.-B.  hatte  man  die  öffentliche  Aufforderung
  „zum  Ungehorsam  gegen  Gesetze  oder  rechtsgültige  Verordnungen
  oder  gegen  die  von  der  Obrigkeit  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit
  getroffenen  Anordnungen“  unter  Strafe  gestellt.

In  $  113  R.-Str.-G.-B.  (cfr.  8  117  das.)  hatte  man  denjenigen
mit  Strafe  bedroht,  welcher  „einem  zur  Vollstreckung  von  Gesetzen,
  von  Befehlen  und  Anordnungen  der  Verwaltungsbehörden
oder  von  Urtheilen  und  Verfügungen  der  Gerichte  berufenen“
Beamten  „in  der  rechtmässigen  Ausübung  seines  Amtes  durch
Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit  Gewalt  Widerstand  leistet“,
oder  welcher  „einen  solchen  Beamten  während  der  rechtmässigen
Ausübung  seines  Amtes  thätlich  angreift.“

“)  Rede  des  Abg.  Pranok  bei  der  2.  Lesung  des  $  10  R.-B.-G.  Sitzung
v.  23.  April  1872  (Rt.-Verh.  1872  I  S.  147).

#5)  Abg.  v.  ZEDLITZ,  b.  d.  3.  Lesung  dess.  $  (Verh.  1872  8.  891)  und
Dr.  LasKkEr,  b.  d.  3.  Lesung  des  $  13  R.-B.-G.  (Verh.  1872  8.  894),  KAnn-GIESSER
  2.  a.  0.  S.46  und  63.

16)  v.  D.  Beck»  a.  a.  O0.  $  88  S.  119/20,  SEUFFERT,  2.2.0.  $  668.119.
PERTERS,  a.  a.  O.  8.127:  „Es  trifft  hier  (bei  der  Frage  der  Gehorsamspflicht
des  Beamten  gegenüber  den  Befehlen  des  Vorgesetzten)  dieselbe  Schwierigkeit
ein,  welche  sich  ..  in  Beziehung  auf  die  Pflicht  der  Unterthanen,  den  Beamten
  gehorsam  zu  sein,  findet.“  Endlich  v.  KıRcHENBEIM,  die  Strafbarkeit
des  Widerstandes  gegen  den  in  dienstpflichtigem  Gehorsam  rechtswidrige  Anordnungen

  seiner  vorgesetzten  Behörde  vollstreckenden  Unterbeamten  u.  -.  f.,
im  Gerichtssaal  1878  Bd.  30  8.  175  fl.  180.