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Strebte  die  oben  behandelte  Frage  des  Umfanges  der  amtlichen
  Gehorsamspflicht  eine  Präzisierung  des  sogenannten  „verfassungsmässigen
  Gehorsams“  des  Beamten  gegenüber  seinen  Vorgesetzten
  an,  so  führt  die  Entwickelung  jener  strafrechtlichen
Rechtssätze  zu  einer  begrifflichen  Bestimmung  des  sogenannten
„verfassungsmässigen  Gehorsams“  des  Untertlianen  gegenüber  der
Staatsgewalt.  Hieraus  ergiebt  sich,  dass  die  strafrechtlichen  Sätze
der  zitierten  Paragraphen,  indem  sie  eine  Abgrenzung  der  Gebiete
  der  staatlichen  Autorität  und  der  verfassungsmässigen  Freiheit
  des  Einzelnen  enthalten,  zugleich  einen  Schutz  für  den  Beamten
  und  für  den  Einzelnen  im  Kontakt  mit  der  Amtshandlung
gewähren,  was  nicht  selten  übersehn  wird??).  Diese  Abgrenzung,
welche  sich  auf  die  Begriffe  der  „rechtsgiltigen  Verordnung“  oder
der  „zuständigen  obrigkeitlichen  Anordnung“  und  der  „rechtmässisen
  Ausübung  des  Amtes“  gründet,  verlangt  zu  einem  richtigen
Verständniss  eine  streng  juristische  Erläuterung.

Nur  die  „rechtsgiltige  Verordnung“,  nur  die  „von  der  Obrigkeit
  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassene  Anordnung“,  nur
die  „rechtmässige  Ausübung  des  Amtes“  sind  dem  Einzelnen
gegenüber  als  Vertreterinnen  der  staatlichen  Autorität  geschützt:
eine  öffentliche  Aufreizung  zum  Ungehorsam,  eine  Widerstandsleistung
  gegenüber  einer  Verordnung,  Anordnung  oder  Amts-#7)

  Es  ist  auch  für  die  staatsrechtliche  Seite  dieser  strafrechtlichen  Bestimmungen,
  insbesondere  des  Gesetzes  über  die  Widerstandsleistung,  von
Wichtigkeit,  dies  festzustellen.  Im  Verfolg  der  unrichtigen  Ansicht,  $  113
R.-Str.-G.-B.  gelte  dem  Schutze  des  Einzelnen  gegen  eine  ungesetzliche  Ausübung
der  Staatsgewalt  und  nicht  vielmehr  des  Amtes,  hat  man  aufgestellt,  dass  der
Widerstand  gegen  eine  —  im  weitesten  Sinne  —  gesetzwidrige  Amtshandlung
straflos  bleibe,  gleichgiltig,  ob  der  dieselbe  ausführende  Beamte  die  Gesetzwidrigkeit
  selbst  zu  verantworten  habe  oder  nicht.  Man  hat  sich  hierfür  auf
den  Begriff  des  staatlichen  Willens  berufen,  der,  von  welchem  Beamten  er  auch
immer  gehandhabt  würde,  den  Unterthan  nur  soweit  zum  Gehorsam  verbinden
könne,  als  er  auch  materiell  gesetzmässig  auftrete.  Man  ist  so  zu  einer  völlig
objektiven  und  materiellen  Auflassung  des  Requisites  der  „Rechtmässigkeit  der
Amtsausübung“  gekommen:  voN  KIRCHENHEIM  a.  a.  O.  Den  enigegengesetzten,
im  Text  vertretenen  Standpunkt  mit  den  richtigen,  bald  näher  zu  beleuchtenden
Konsequenzen  nimmt  auch  das  Reichsgericht  ein:  Rechtspr.  des  R.-@.  II
S.  426  cfr.  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Strafsachen  II
S.  414  und  Rechtspr.  des  R.-G.  IV  S.  418  n.  192.  Insbesondere  vgl.  BoLZE,
über  den  Begriff  der  Rechtmässigkeit  der  Amtsausübung  in  &amp;  113  R.-Str.-G.-B.
in  GOLTDAMMER's  Archiv  für  Strafr.  Bd.  23  8.  391.,