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ausübung,  welche  jener  Eigenschaften  entrathen,  bleibt  straflos.
Dem  Einzelnen  ist  ein  Prüfungsrecht  hinsichtlich  des  ihm  entgegentretenden
  Verwaltungsaktes  gegeben;  nur  dem  rechtmässigen
Verwaltungsakte  muss  er  sich  fügen,  nur  in  diesem  gelangt  die
staatliche  Autorität  zur  Erscheinung.  Was  bedeutet  aber  die
„Rechtsgiltigkeit  der  Verordnung“,  die  „von  der  Obrigkeit  innerhalb
  ihrer  Zuständigkeit  getroffenen  Anordnung“,  die  „rechtmässige
  Ausübung  des  Amtes“?

Bezüglich  der  beiden  erstgenannten  Begriffe,  der  Begriffe  des
8  110  cit.,  besteht  in  der  Litteratur  kein  Zweifel:  der  Einzelne
hat  sowohl  der  „Verordnnug“  wie  der  „obrigkeitlichen  Anordnung“
nur  dann  zu  gehorsamen,  bezw.  sich  der  öffentlichen  Aufreizung  zum
Ungehorsam  gegen  dieselben  zu  enthalten,  wenn  sie  von  der  in
abstracto  kompetenten  Stelle  *®)  in  der  vorgeschriebenen  Form  ?°)
erlassen  sind.  Auch  aus  den  Reichstagsverhandlungen  über  $  110
geht  diese  Auffassung  zus  Evidenz  hervor  °°).

Nicht  so  einhellig  ist  man  in  der  Bestimmung  des  Umfanges
der  Prüfung,  welcher  der  Einzelne  „die  Rechtmässigkeit  der  Amtshandlung“
  eines  Vollzugsbeamten  gemäss  &amp;  113  R.-Str.-G.-B.  unterziehn
  darf.

Zum  Verständniss  dieses  Begriffes  ist  es  nicht  unwichtig,
einen  Blick  auf  die  Geschichte  der  strafrechtlichen  Gesetzesbestimmungen
  zu  werfen.

Wie  wir  oben  eine  Theorie  kennen  lernten,  welche  den  Beamten
  den  Befehlen  seiner  Vorgesetzten  unbeschränkt  unterwirft,
so  ist  auch  hier  behauptet  worden,  dass  der  Unterthan  sich  jeder
Ausübung  der  Amtsgewalt,  mag  dieselbe  eine  recht-  oder  unrechtmässige
  sein,  zu  fügen  habe°!).  Ein  Widerstand  gegen  eine  wie
auch  immer  geartete  Amtshandlung  ist  strafbar.

*)  D.  h,  die  formelle,  nicht  die  materielle  oder  konkrete  Zuständigkeit
ist  zur  Rechtsgiltigkeit  erfordert.  OPrpernHorr,  Komm.  zum  Str.-G.-B.  zu
8  110.  n.  6.

4)  Vgl.  Art.  106  der  revid.  preuss.  Verfass.-Urk.  vom  31.  Jan.
1850:  „Gesetze  und  Verordnungen  sind  verbindlich,  wenn  sie  in  der  vom  Gesetze
  vorgeschriebenen  Form  bekannt  gemacht  worden  sind,“  und  OPPENHOFF,
8.  2.  O.n.2.

50)  Besonders  aus  den  Reden  der  Abg.  Pranok  (?te  Lesung  des  $  110,
18.  März  1870)  und  De,  Lasker  (das.)  Rt,-Verh.  1870  I  S.  390  und  392.

51)  v,  JAGEMANN,  Das  Verhrechen  der  Widersetzlichkeit  u.  s.  f.,  im  Archiv
des  Kriminalrechts  1842  8.598  ff.  Gegen  ihn  richtet  sich  ZAOHARIAE,  in  der