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Ebensowenig  setzt  eine  grosse  Anzahl  neuerer  Gesetzeskodifikationen
  für  die  Gehorsamspflicht  des  Unterthanen  gegenüber
der  Amtshandlung  feste  Grenzen.  Neben  dem  bairischen  (von
1813  und  1861),  dem  österreichischen,  dem  französischen,  dem
sächsischen  (von  1855),  gehört  hierher  namentlich  das  preussische
Strafgesetzbuch  von  1851,  welches  in  $  89  schlechtweg  Jeden,
der  sich  der  Vornahme  einer  „Amtshandlung“  widersetzt,  mit
Strafe  bedroht.  Der  Theorie  und  Praxis  blieb  es  überlassen,
durch  geeignete  Interpretation  des  Begriffes  der  „Amtshandlung“
die  Fälle  offenbarer  Rechtswidrigkeit  der  Beamtenhandlungen  auszuschliessen
  °?).

Andere  Partikularstrafgesetze  enthalten  schon  eine  wesentliche
  Einschränkung.  So  bestraft  das  badische  Gesetz  v.  28.  Dezember
  1831  über  das  Verbrechen  der  Widersetzlichkeit  gegen
die  öffentliche  Gewalt  in  Art.  1  den  den  Beamten  „innerhalb  der
Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  geleisteten  Widerstand“,  und  das
braunschweigische  Kriminalgesetzbuch  (von  1840)  bestraft  nur  den
Widerstand  gegen  „rechtmässige  Befehle  und  Anordnungen  der
Obrigkeit“  °?).

Der  Regierungsentwurf  zum  deutschen  Strafgesetzbuch  reproduzirte
  die  Gesetzesbestimmung  des  preussischen  Strafgesetzbuches,
ohne  jede  nähere  Charakteristik  des  Begriffes  der  „Amtshandlung“.
  In  Anlehnung  an  die  Berathungen  über  $  110  R.-Str.-G.-B.
trat  man  auch  hier  im  Reichstage  für  eine  genaue  Begrenzung
der  zum  Gehorsam  zwingenden  staatlichen  Autorität  auf.  So  forderte
  der  Antrag  FrıEs,  dass  der  Widerstand  gegen  einen  Vollzugsbeamten
  nur  dann  geahndet  werden  sollte,  wenn  er  „während  der
gesetzmässigen  Vornahme  einer  Amtshandlung“  geleistet  würde  5).

Gegen  diesen  Antrag  machte  der  Abgeordnete  PLAncK  das
Bedenken  geltend,  es  könne  in  jener  Fassung  ein  Prüfungsrecht

sehr  ausführlichen  Abhandlung  über  die  Strafbarkeit  der  Widersetzlichkeit
u.  s.  f.  (dass.  Archiv  1843  S.  344  ff.,  besonders  8.  355  ff.  S.  361  ff.).

69)  Dieser  freieren  Auffassung  huldigt  schon  PERTHES  (vor  der  Zeit  des
preuss,  Str.-G.-B.)  a.  a.  O0.  8.  113—116;  dazu  $  16,  Il,  13  A.-L.-R.  Vgl.  die
Rede  des  Abg.  Dr.  SoHwARZE  (2.  Lesg.  des  $  113  R.-Str.-G.-B.)  —  Rt.-Verh.
1870  1  8.  429,  dagegen  Abg.  Dr.  Meyer  (Thorn)  und  Abg.  MEnDe  (das.  8.  430).

58)  (tenaueres  über  dieses  Thema  in  den  Landesgesetzen  bei  HILLER,  die
Rechtmässigkeit  der  Amtsausübung  u.  s.  f.  (Habilit.-Schr.  1873)  8.  32.  und
bei  von  KIROHENHEIM,  a.  a.  O,  8.  181  ff.

“)  N.  65,  3  der  Drucks.  v.  1870.

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