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des  Einzelnen  hinsichtlich  der  materiellen,  Gesetzmässigkeit,  der
konkreten  Zuständigkeit  einer  Amtshandlung  gesehn  werden;
daher  brachte  er  das  Amendement  ein,  den  Widerstand  gegen
einen  Beamten  während  der  Vornahme  einer  „innerhalb  seiner
Zuständigkeit  vorgenommenen  Amtshandlung“  zu  bestrafen°).  Zu
diesem  Antrage  gab  der  genannte  Abgeordnete  folgende  Erläuterung:
Keine  Schwierigkeit  machten  die  Fälle,  in  denen  die  Zuständigkeit
  des  Beamten  entweder  an  gar  keine  äussere  Bedingung  geknüpft
  sei,  vielmehr  von  seinem  freien  Willen  abhänge,  oder  ihm
unter  keiner  Bedingung  beiwohnen  könne.  Dort  müsse  dem  Beamten
voller  Schutz,  hier  dürfe  ihm  gar  kein  Schutz  gewährt  werden.
Anders  in  Fällen,  in  denen  seine  Zuständigkeit  an  bestimmte  Bedingungen
  geknüpft  sei.  Räume  ihm  nun  das  Gesetz  bezüglich
  des  Vorhandenseins  dieser  Bedingungen  freies  Ermessen  ein,
—  indem  es  ihn  z.  B.  „im  Falle  dringender  Gefahr“  zu  der
Handlung  ermächtigt,  —  so  sei  seine  Zuständigkeit  gegeben,  wenn
er  unter  ausdrücklicher  oder  stillschweigender  Bezugnahme  auf
jene  gesetzlichen  Bedingungen  handle.  Mache  aber  das  Gesetz  seine
Zuständigkeit  von  Voraussetzungen  abhängig,  über  deren  Vorhandensein
  es  ihm  nicht  freies  Ermessen  einräume,  —  z.  B.  die
Befugniss  der  Verhaftung  von  dem  Besitze  und  der  Vorzeigung
des  gerichtlichen  Haftbefehls5®)  —,  so  sei  seine  Kompetenz  nur
bei  Bezugnahme  auf  das  Vorhandensein  jener  objektiven  Voraussetzungen
  gegeben.

Das  entscheidende  Wort  sprach  in  dritter  Berathung  die  Analogie
  des  8  161  des  Vereinszollgesetzes  vom  1.  Juli  1869,  welcher
den  Widerstand  gegen  einen  Zollbeamten  nur  für  den  Fall  einer
„rechtmässigen  Ausübung  seines  Amtes“  bestraft;  so  ging  auch
für  8  113  R.-Str.-G.-B.  auf  einen  Antrag  LAsker’s  dieselbe  Fassung
  durch  57).

Was  besagt  nach  alledem  das  nunmehr  in  $  113  R.-Str.-G.-B.
aufgenommene  Thatbestandsmoment  der  „rechtmässigen  Amtsausübung“
  im  Sinne  des  Gesetzgebers?

ss)  N.  70  daselbst  und  die  Rede  Pranor’s  Verh.  1870  I  S.  428,

8)  Hierher  würde  z.  B.  auch  die  Vorschrift  über  die  Gestattung  einer
Pfändung  an  Sonn-  und  Feiertagen  gehören  (C.-Pr.-O.  $  681).  Die  objektive
Voraussetzung  wäre  hier  die  bei  der  Zwangsvollstreckung  vorzuzeigende,  gestattende
  Verfügung  des  Amtsrichters,

67)  Verh.  1870  II  S.  1169.