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Hatten  wir  im  Eingange  dieses  Abschnittes  ausgeführt,  dass
in  &amp;  13  R.-B.-G.  die  „Gesetzmässigkeit  der  amtlichen  Handlungen“
verschieden  zu  interpretieren  sei,  je  nachdem  dieselben  aus  eigner
Entschliessung  des  Beamten  oder  kraft  höheren  Befehls  erfolgten,
so  ändert  sich  auch  in  $  113  R.-Str.-G.-B.  die  Auslegung  der
„Rechtmässigkeit“  der  Amtshandlung  nach  dieser  Verschiedenheit
ihrer  Voraussetzungen.  Für  den  Fall  einer  aus  eigner  Initiative
des  Vollzugsbeamten  ausgeführten  Amtshandlung  muss  von  den
oben  wiedergegebenen  PLANcK’schen  Gedanken  ausgegangen  werden.
Macht  nämlich  das  Gesetz  die  Zuständigkeit  des  fraglichen  Beamten
  von  dem  freien  Ermessen  desselben  abhängig,  —  so  wenn
z.  B.  die  Polizeibeamten  durch  eine  Polizeiverordnung  befugt
würden,  von  Zeit  zu  Zeit  die  Häuser  eines  Stadttheils  auf  gewisse
bauliche  Anlagen  hin  zu  besichtigen,  —  so  darf  von  dem  betroffenen
  Individuum  die  Rechtmässigkeit  der  Amtsausübung  niemals
aus  dem  Gesichtspunkte  der  konkreten  Unzweckmässigkeit  angezweifelt
  und  aus  diesem  Grunde  dem  Beamten  Widerstand  entgegengesetzt
  werden.  Wollte  man  hier  den  Widerstand  gestatten,
so  bedeutete  dies,  einer  Ohikanierung  der  Verwaltungsthätigkeit
durch  den  Einzelnen  Thür  und  Thor  öffnen.  Macht  das  Gesetz
jedoch  die  Zuständigkeit  des  Beamten  von  objektiven  Voraussetzungen
  abhängig,  über  deren  Vorhandensein  er  selbst  zu  entscheiden
  hat,  —  so  z.  B.  indem  es  die  Sicherheitsbeamten  befugt,
  einen  Delinquenten  vorläufig  festzunehmen,  falls  die  Voraussetzungen
  eines  Haftbefehls  vorliegen,  und  Gefahr  im  Verzuge  obwaltet
  (88  127.  112.  113  R.-Str-.P.-O.),  oder  zur  Nachtzeit  eine
Wohnung  zu  durchsuchen,  wenn  sie  einen  Delinquenten  auf  frischer
That  verfolgen,  oder  Gefahr  im  Verzuge  obwaltet  u.  s.  f.  ($  104  das.),
—  so  ist  die  Amtshandlung  zwar  eine  rechtmässige,  wenn  sie
unter  Bezugnahme  auf  jene  Voraussetzungen  erfolgt  und  darf  allein
aus  dem  Grunde,  weil  der  Betroffene  über  das  Vorhandensein  derselben
  anderer  Ansicht  ist,  einen  Widerstand  nicht  finden.  Jedoch
würde  —,  und  dies  ist  den  PLanck’schen  Ausführungen  hinzuzufügen,
  —  die  Arglist  oder  Fahrlässigkeit,  welche  den  Vollzugsbeamten
  bei  Beurtheilung  des  Vorhandenseins  jener  gesetzlichen
Voraussetzungen  seiner  Amtshandlung  treffen  würde,  dieselbe  zur
unrechtmässigen  machen  5®).  Denn  sobald  das  Gesetz  dem  Beamten

68)  Siehe  namentlich  BoLZE,  a.  a.  0.  S.  396  und  die  dort  zitierten  oberstrichterlichen
  Entscheidungen.  Sehr  ähnlich  liegt  der  Fall  in  dem  Ober-Trig*

