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ein  freies  Prüfungsrecht  einräumt,  reicht  der  ihm  gewährte  besondere
  Schutz  nur  soweit,  als  er  dieser  seiner  Aufgabe  pflichtmässig
  nachgekommen  ist.  Es  ist  hieraus  der  Schluss  zu  ziehn,
dass  hinsichtlich  derjenigen  Amtshandlungen,  die  der  Beamte  aus
eigenem  Antrieb  vornimmt,  die  abstrakte  Zuständigkeit  zur  Begründung
  der  Rechtmässigkeit  für  die  Regel  nicht  genügt;  hier
ist  vielmehr  eine  sorgfältige  Prüfung  darüber,  ob  die  gesetzmässigen
Voraussetzungen  der  Amtshandlung  im  einzelnen  Falle  vorlagen,
  Voraussetzung  ihrer  Rechtmässigkeit.  "Diese  Ansicht  ist
klar  ausgesprochen  in  den  Worten  des  Abgeordneten  Dr.  LASKER:
„Die  Kriminalpolizei  hat  das  Recht  der  Verhaftung  auf  frischer
That,  sie  hat  das  Recht  der  Verhaftung,  wenn  sie  vom  Gericht
angewiesen  ist:  es  gehört  also  das  Verhaften  zu  ihrer  Zuständigkeit,
  aber  gesetzmässig  nimmt  sie  die  Handlung  nur  vor,  wenn
sie  entweder  auf  frischer  That  verhaftet  oder  auf  Grund  eines
gerichtlichen  Befehls“  °®).  Eine  kulpose  Beurtheilung  der  Voraussetzung
  der  frischen  That  muss  demnach  die  Amtshandlung  unrechtmässig
  machen,  und  damit  ist  ein  Widerstandsrecht  gegen
dieselbe  anerkannt.  Bezüglich  derjenigen  Amtshandlungen  also,
die  von  einem  Vollzugsbeamten  ohne  höhere  Weisung  unter  gewissen
gesetzlichen  Voraussetzungen  vorgenommen  werden  dürfen,  steht
dem  von  denselben  Betroffenen  ein  Recht  zu,  nicht  nur  die  formelle
Zuständigkeit  des  Beamten,  sondern  auch  das  Vorhandensein
jener  materiellgesetzlichen  Voraussetzungen  derselben  zu  prüfen  °).

bunals-Erk,.  v.  28.  Nov.  1874  bei  STENGLEIN,  Ztschft,  f.  Gerichtspraxis  IV
S.  278,79.  Vgl.  auch  Entsch.  des  R.-G.  in  Str.-S.1S.331ffl.  Hierher
gehören  auch  Bestimmungen  wie  $$  678.  708  al.  1  C.-Pr.-O.

5)  2.  Lesg.  des  $  113  R.-Str.-G.-B.  Verh.  a.  a.  O.  S.  429,

°0)  Es  tritt  uns  mithin  eine  vollkommene  Analogie  mit  jener  im  Eingang
dieses  Abschnittes  charakterisierten  Kategorie  von  Amtshandlungen  entgegen,
die  der  Beamte  aus  eigener  Initiative  vornimmt.  Wie  ihm  dort  gemäss  seinem
unbeschränkten  Prüfungsrechto  die  Verantwortlichkeit  für  die  materielle  wie
formelle  Gesetzmässigkeit  seiner  Amtshandlung  aufgebürdet  wurde,  so  erheischt
8  113  Str.-G.-B.  in  der  gleichen  Kategorie  von  Amtshandlungen  auf  Grund
der  gleichen  Erwägung  zur  Bestrafung  des  Widerstandes  ein  materiell  wie
formell  rechtmässiges  Vorgehn  des  Beamten.  Es  ist  dies  eine  Anwendung
unseres  oben  aufgestellten  Grundsatzes,  nach  welchem  das  System  des  Widerstandsrechtes
  auf  der  Voraussetzung  beruhe,  dass  der  Beamte  für  die  Ausübung
  seiner  Amtspflicht  innerhalb  des  Rahmens  seiner  Prüfungspflicht
  voll  und  ganz  eintrete.  —  Zwar  wird  es  dem  Einzelnen  oft  verborgen
bleiben,  ob  der  Beamte  aus  eigener  Initiative  oder  auf  Grund  eines  höheren