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Die  zweite  Kategorie  von  Amtshandlungen,  welche  auch  für
&amp;  113  R.-Str.-G.-B.  in  Betracht  kommt,  wird  von  denjenigen  gebildet,
  deren  Vornahme  auf  Grund  höheren  Befehls  erfolgt.  Auch
hier  muss  das  Prüfungsrecht  des  Einzelnen  hinsichtlich  der  Gesetzmässigkeit
  der  ihn  betreffenden  Amtshandlung  dem  Prüfungsrechte
des  Beamten  hinsichtlich  der  Gesetzmässigkeit  des  erhaltenen  Befehls
  entsprechen.  Es  wäre  widersinnig,  wollte  man  behaupten,
dass  der  auf  höheren  Befehl  handelnde  Beamte  in  einem  weiteren
Umfange  dem  Widerstandsrechte  jedes  Einzelnen  preisgegeben
werden  solle,  als  in  dem  Umfange  seines  eigenen  Prüfungsrechtes
gegenüber  dem  erhaltenen  Befehl®').  In  Gemässheit  der  durch
die  Zentralisation  der  Verwaltung  unabweislich  geforderten  Beschränkung
  des  eigenen  Prüfungsrechtes  des  Beamten  gegenüber
dem  erhaltenen  Befehl  muss  nothwendig  eine  Beschränkung  des
Prüfungsrechtes  des  Privaten  gegenüber  der  durch  höhere  Direktiven
  geleiteten  Amtshandlung  des  Beamten  anerkannt  werden.
Es  geht  hieraus  als  unbestreitbare  Wahrheit  der  Satz  hervor,
dass  im  Falle  eines  höheren  Befehls  der  dienstpflichtige  Gehorsam
des  Beamten  den  Maassstab  für  die  „Rechtmässigkeit  der  Amtshandlung“
  in  $  113  R.-Str.-G.-B.  liefern  müsse  °2).

Befehls  handelt:  gleichwohl  ist,  wie  ein  Reichsgerichtserkenntniss  (Bechtspr.
des  R.-G.  II  S.  426)  in  Bezug  hierauf  sehr  richtig  ausgeführt,  an  dem  obigen
Grundsatz  desshalb  festzuhalten,  weil  ja  $  113  R.-Str.-G.-B.  nicht  allein  einen
Schutz  für  den  Unterthan,  sondern  auch  für  den  Beamten  enthält.

6)  Rechtspr.  des  R.-G.  a.  a.  0.  S.  429:  .  .  dass,  „wo  der  Beamte  den
ihm  gewordenen  Befehl  zu  befolgen  gehalten  ist,  wo  er  desshalb  für  seine
Person  berechtigt  erscheint,  die  wenn  auch  rechtswidrige  Anordnung  zur
Ausführung  zu  bringen,  seiner  Person,  d.  h.  der  rechtmässigen  Ausübung
des  Vollstreckungsamtes  wegen  Mangels  der  Rechtmässigkeit  der  Anordnung
Widerstand  niemals  entgegengesetzt  werden  dürfe;*  und  daselbst  $  161  Ver.-Zoll-Ges.
  sagt  „dass  die  Amtsgewalt  da  nicht  überschritten  ist,  wo  den  Vollzugsbeamten
  die  Beamtendisziplin  zu  deren  Anwendung  zwingt.“

62)  Und  dennoch  wird  dieser  Satz  bestritten  von  v.  KIRCHENHEIM,  a.  8.  OÖ.
S.  191.  Seine  Grundidee  von  der  Einheit  des  staatlichen  Willens,  dessen  Vermittelung
  mit  dem  „wirklichen  Zustande“  durch  drei  Glieder,  die  vorgesetzte
Behörde,  die  Anordnung  und  den  vollstreckenden  Beamten  hergestellt  wird,
(S.  185)  und  dessen  fehlerhafte  Vermittelung  zum  Widerstande  berechtigt,
(S.  186)  führt  ihn  dazu,  nicht  in  dem  Vollzugsbeamten,  sondern  in  der  Staatsgewalt
  als  Ganzen,  d.  h,  nicht  in  der  „Erscheinung“  sondern  in  dem  „Wesen
ein  und  derselben  Idee“  das  Object  des  Vergehens  des  Widerstandes  zu  schn
(S.  191)  und  der  rechtswidrigen  Anordnung  des  Vorgesetzten  die  Bedeutung
zu  vindizieren,  jede,  auch  die  pflichtmässige  Ausführung  derselben  unrecht-