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Es  richtet  sich  demnach  das  Prüfungsrecht  des  Einzelnen
hier  nicht  auf  die  Frage,  ob  der  ihm  entgegentretende  Akt  der
Verwaltung  im  Grunde,  d.  h.  materiell  gesetzmässig  war,  sondern
  lediglich  auf  die  Frage,  ob  derselbe  in  der  Person  und  der
Händlung  des  beauftragten  Vollzugsbeamten  zur  rechtmässigen  Erscheinung
  gekommen  sei,  ob  die  Ausübung  desselben  durch  diesen
Beamten  in  dem  Rahmen  seiner  pflichtmässigen  Prüfung,  also
formell  rechtmässig  erfolgt  sei.  In  dein  Thatbestandsmoment  der
„Kechtmässigkeit  der  Amtsausübung*  schützt  $  113  R.-Str.-G.-B.
den  einzelnen  Beamten  innerhalb  seines  Amtes°°?).

Schon  hier  hatte  also  Wissenschaft  und  Praxis  eine  Beantwortung
  unserer  staatsrechtlichen  Frage  nach  dem  Umfange  der
(rehorsamspflicht  des  Beamten  gegenüber  dem  Befehle  des  Vorgesetzten
  zu  geben.

Den  Grundsatz  einer  nunmehr  wenigstens  in  der  Praxis  einstimmig
  adoptirten  Lösung  dieses  Problems  hatte  auch  hier  der
Abgeordnete  Dr.  LAskEr  im  Reichstage  ausgesprochen.  „Wenn
der  Gerichtsvollzieher,“  sagte  er,  „mit  dem  Befehle  des  Gerichts
kommt,  irgend  eine  Handlung  vorzunehmen,  und  das  Gesetz  bestimmt,
  dass  dann  die  bestimmte  Handlung  in  dieser  Form  vorgenommen
  werden  soll,  -wie  z.  B.  eine  Verhaftung  auf  Grund
gerichtlichen  Haftbefehls,  so  wird  nicht  erörtert  werden  können,
ob  diese  Verhaftung  mit  Recht  verfügt  sei  oder  nicht;  denn  die
Vornahme  der  Amtshandlung  ist  eine  gesetzmässige,  und  kein
Mensch  darf  sich  dem  Gerichtsvollzieher  gegenüber  darauf  berufen,
  dass  an  sich  die  Verhaftung  nicht  begründet  und  desmässig

  zu  machen,  weil  „quod  illicite  introductum  est  nulla  potest  stabilitate
subsistere“  (8.  194,  1),  Nach  v.  KIROHENHEIM  wäre  also  der  Widerstand
gegen  einen  Gerichtsvollzieher  straflos,  welcher  aus  einem  ungesetzlicher  Weise
für  vollstreckbar  erklärten,  etwa  noch  nicht  rechtskräftigen,  Urtheile  pfändet,
—  wenigstens  nach  S.  193ff.;  ob  auch  nach  dem  auf  S,  196  daselbst,  auf
Grund.der  Jouu’schen  Theorie  Gesagten,  ist  mir  zweifelhaft  geblieben.  Es  ist
um  so  schwerer,  gegen  v.  K.  zu  polewisieren,  als  er  selbst  auf  das  „Darbieten
scharfer  Begriffe*  gegenüber  dem  „Gewinnen  leitender  Gesichtspunkte“  verzichtet
  (S.  190),

68,  BoLze  a.  a.  O.  8.391.  Rechtspr.  des  R.-G.  IV  S.  418  n.  192:  „der
Begriff  der  Rechtmässigkeit  in  der  Amtsausübung  als  Thatbestandsmoment  in
8  113  hezieht  sich  nicht  auf  die  Rechtmässigkeit  des  dem  Vollziehenden  gewordenen
  Befehls  des  Vorgesetzten,  sondern  auf  seine  Amtsführung.*  Vgl.
Das.  II  8.426;  und  das  Erk.  des  pr.  Ober,-Trib.  bei  STENeLEIN  s,  a.  O.  IV
8.  122,