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wegen  ungesetzmässig  sei  Das  heisst  nichts  anderes  als:
in  der  jetzt  besprochenen  Kategorie  von  Amtshandlungen  ist  die
Rechtmässigkeit  derselben  gegeben,  wenn  sie  die  Ausführung  eines
höheren  Befehls  bedeuten,  welcher  die  formellen  Voraussetzungen
für  die  Amtsthätigkeit  des  Vollzugsbeamten  enthielt.  Denn  das
Gesetz  bestimmt,  dass  der  einzelne  Beamte  im  Staatsorganismus
thätig  werden  solle  nicht  unter  Bezugnahme  auf  die  letzten  gesetzlichen
  Grundlagen  seiner  Funktion  in  der  Staatsverwaltung,
sondern  unter  Bezugnahme  auf  die  nächsten  gesetzlichen  Voraussetzungen
  derselben:  das  Gesetz  will  nicht  die  Funktion  des  Gerichtsvollziehers
  als  Pfändungsbeamten  dahin  verstanden  wissen,
dass  sie  bedingt  sei  durch  die  materielle  Rechtsbeständigkeit  der
Vollstreckungsklausel  des  gerichtlichen  Urtheils,  nicht  die  Funktion
  des  Sicherheitsbeamten  als  Verhaftungsberechtigten  dahin,
dass  sie  bedingt  sei  durch  die  materielle  Rechtsbeständigkeit  des
gerichtlichen  Haftbefehls;  vielmehr  will  es  die  Amtsthätigkeit  dieser
Beamten  blos  von  dem  Vorhandensein  der  formalen  gesetzlichen
Voraussetzungen  abhängig  machen,  also  von  dem  Vorhandensein
einer  formell  gesetzmässigen  Vollstreckungsklausel,  eines  formell
gesetzmässigen  Haftbefehls  ®°).

Welches  sind  nun  aber  jene  formalen  Momente,  welche  den
höheren  Befehl  für  den  Unterbeamten  verbindlich  machen  ?

Die  höchsten  Gerichtshöfe  beantworten  diese  Frage  dahin,
dass  der  Beamte  nur  denjenigen  amtlichen  Befehl  ausführen  dürfe,
welcher  von  der  sachlich  und  örtlich  zuständigen  Behörde  ausgegangen,
  und  zu  dessen  Vollstreckung  er  selbst  sachlich  und
örtlich  zuständig  sei.

Danach  hat,  wie  insbesondere  LABAND  unter  juristischer  Begründung
  ausführt  ®®),  der  Beamte  den  Befehl  nach  drei  Richtungen
hin  zu  prüfen:

1)  ob  derselbe  die  vorgeschriebene  amtliche  Form  habe,  ob

6%)  LASKER  in  den  Rt.-Verh.  zu  $  113  (2.  Lsg.)  a.  a.  O.  S.  428.

ee)  8  676  C.-Pr.-O.  8  114  Str.-Pr.-O.  PETEBSEN,  Die  Zivilprozessordnung
für  das  Deutsche  Reich,  (Komment.)  2.  Aufl.  zu  $8$  671ff.  S.  941.  Ueber  die
von  BouzE  a.  a.  O.  S.  392,  3a,  und  LABanD  a.  a.  O.  I  S.  427  A.  3  herangezogenen
  Analogie  der  Bestimmungen  über  die  Rechtshilfe  vgl.  unten  $  3
dieses  Kapitels.

68)  LapanD  a.  a.  O.  1S8.426f.  Vgl.  Abg.  Boxrumn  (bei  der  2  Lesg.
des  8  13  R.-B.-G.)  Verh.  1872  I  S.  158.