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er,  wenn  schriftlich  ertheilt,  die  Unterschrift  des  Vorgesetzten,
das  etwa  erforderliche  Sigel  u.  s.  f.  enthalte  °”);

2)  ob  ihm,  dem  Unterbeamten  die  allgemeine  sachliche  und
örtliche  Zuständigkeit  zur  Ausführung  des  Befehls  beiwohne  8).

Die  juristische  Begründung  dieses  Satzes  liegt  auf  der
Hand:  Der  Beamte  hat  in  erster  Linie  nicht  die  Verpflichtung,
dienstliche  Befehle  seiner  Vorgesetzten  auszuführen,  sondern  „das
ihm  übertragene  Amt  wahrzunehmen“  (8  10  R.-B.-G.),  d.  h.  den
Geschäftskreis  seiner  gesetzlich  normirten  Zuständigkeit  zu  versehen.
  Der  Vorgesetzte  ist,  um  mit  LABAND  zu  reden,  nicht  im
Stande,  die  Zuständigkeit  des  Untergebenen  zu  erweitern  und
vermag  desshalb  demselben  keine  dienstlichen  Befehle  mit  verbindlicher
  Kraft  zu  ertheilen,  welche  ausserhalb  des  Umfangs  dieser
gesetzlichen  Zuständigkeit  fallen  °®);

3)  ob  dem  Befehlenden  die  allgemeine  sachliche  und  örtliche
Kompetenz,  einen  Befehl  der  fraglichen  Art  zu  geben,  beiwohne  ?°).
Die  Frage  dagegen,  ob  die  Oberbehörde  im  einzelnen  Falle  von
ihren  Amtsbefugnissen  einen  angemessenen  Gebrauch  gemacht,
entzieht  sich  der  Kritik  des  Untergebenen  ?').

LABAND  argumentiert,  dass  der  Vorgesetzte  nicht  im  Stande
sei,  durch  seine  Verfügungen  seine  eigene  Kompetenz  zu  erweitern,
und  dass  desshalb  Anordnungen,  welche  ausserhalb  dieser  Kompetenz
  liegen,  rechtlich  nicht  als  amtliche  gelten  können.  —

6)  Vgl.  oben  Anm.  49  S.  128.

6)  So  führt  ein  Erk.  des  preuss.  Ob.-Trib.  (Rechtspr.  des  Obertribunals
  XII  8.469  aus:  „Er  (der  Beamte)  hat  daher  unbedenklich  seinerseits
  zu  prüfen,  ob  der  ihm  ertheilte  Auftrag  sowohl  in  örtlicher  als  in  sachlicher
  Beziehung  innerhalb  der  Grenzen  seiner  Amtsbefugnisse  liegt,  Hierüber
hinausgehende  Anordnungen  seiner  Vorgesetzten  auszuführen,  ist  er  nicht  gehalten;
  dagegen  steht  ihm  kein  Recht  zu,  die  materielle  Richtigkeit  seines
Auftrages  zu  untersuchen  und  aus  einem  derartigen  Grund  die  Erledigung  zu

verweigern.“
In  dem  gleichen  Sinne  daselbst  XVI1S.  418,  XVIII  S.  177,  XIX  S.  58

und  Rechtspr.  des  R.-G.  IV  8.  418.

69)  LABAND  a.  a.  O.  8.  427,

70)  Ebenso  code  penal  Art.  114  al.2:  „Si  neanmoins  il  (le  fonctionnaire
public  etc.)  justifie  qu’il  a  agi  par  ordre  de  ses  superieurs  pour  des  objets  du
ressort  de  ceux-ci,  sur  lesquels  il  leur  etait  dü  obeissance  hierarchique,  il
sera  exempt  de  la  peine  ...  “

)  Erk.  des  Ober-Trib.  in  GOLTDAMMER,  Archiv  XX  S.  94.  Rechtspr.
des  Ober-Trib.  XII  53,  XVIL  8.  813,  STENGLEIN  a.a.  0.  IV  S.  122.  Rechtspr.
des  R.-G.  II  8,559  fi.  Entsch.  des  R.-G.  I  S.  331  ff.