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solche  Amtsausübung  geniesst  den  Schutz  des  &amp;  113  R.-Str.-G.-B.
Hieraus  geht  hervor,  dass  der  Private  gegenüber  der  auf  höheren
Befehl  erfolgenden  Amtshandlung  das  Recht  hat,  dieselben  Momente,
welche  der  Prüfungspflicht  des  Beamten  unterliegen,  auch  seinerseits
  zu  prüfen  und  nur  derjenigen  Handlung  sich  zu  fügen  verpflichtet
  ist,  welche  jener  Prüfung  genügt.  —-Hatte

  man  nun  im  Strafgesetzbuche  den  Begriff  der  rechtmässigen
  Ausübung  des  Amtes  als  Voraussetzung  des  besonderen
Schutzes  derselben  aufgestellt,  so  musste  nothwendig  im  Reichsbeamtengesetze
  der  gleiche  Begriff  als  Voraussetzung  der  Verantwortlichkeit
  des  Reichsbeamten  verwerthet  werden.  Was  insbesondere
  die  Klasse  derjenigen  Amtshandlungen  betrifft,  welche
sich  auf  höheren  Befehl  gründen,  so  musste  hier  wie  dort  die
rechtmässige  Ausübung  des  Amtes  durch  die  oben  charakterisierte
dreifache  Prüfungspflicht  gegenüber  dem  Befehle  bedingt  werden;
auf  die  zivilrechtliche  Verantwortlichkeit  bezogen:  es  musste  dem
einzelnen  Verletzten  unter  denselben  Bedingungen  gegenüber  den
rechtswidrigen  Eingriffen  des  Beamten  das  positive  Recht  der
Klage  wie  das  negative  Recht  der  Abwehr  gegeben  werden.

Man  hat  sich  im  Reichsbeamtengesetz  an  zwei  Stellen,  in
88  10  und  13,  mit  unserer  Frage  beschäftigen  müssen.

&amp;  10  R.-B.-G.  enthält  die  Pflichten  des  Reichsbeamten,  welche
aus  dem  Anstellungsvertrage  gegen  seinen  Vertragsgegner,  das
Reich,  hervorgehn.  Hiernach  hat  er  „die  Verpflichtung,  das  ihm
übertragene  Amt  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  entsprechend
gewissenhaft  wahrzunehmen  und  durch  sein  Verhalten  in  und  ausser
dem  Amte  der  Achtung,  die  sein  Beruf  erfordert,  sich  würdig
zu  zeigen.“

Dieser  Paragraph  wird  durch  &amp;  72  desselben  Gesetzes,  welcher
seinerseits  die  Verletzung  der  Amtspflichten  aus  $  10  schlechtweg
für  Dienstvergehen  erklärt,  zur  Grundlage  der  disziplinarischen
Verantwortlichkeit  gemacht  ’%).  Bei  der  hierdurch  gekennzeichneten
  Wichtigkeit  des  &amp;  10  erscheint  es  auf  den  ersten  Blick  seltdieser

  Schriftsteller  erkennt  nur  behufs  dienstlicher  Entlastung  eine  Remonstrationspflicht
  des  Unterbeamten  an  —  vgl.  im  Text  S.  140.  —  Eine  weitere
Einschränkung  der  Lapanp’schen  Theorie  gibt  ZACHARIAE  Staats-  und  Bundesrecht
  S.  41/42,  ohne  dieselbe  zu  begründen.

a)  8  72  R.-B.-G.  v.  ZEDLITZ-NEUKIROH  zu  $  10  n.  11  S.  6.  Kann-GIESSER,
  S.  50  D,  4.