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sam,  warum  einer  Hauptpflicht  des  Beamten,  nämlich  der  Pflicht,
die  dienstlichen  Anordnungen  der  Vorgesetzten  in  einem  bestimmten
Umfange  zu  befolgen,  keine  Erwähnung  gethan  worden  ist.  Ein
Einblick  in  die  Geschichte  des  $  10  stellt  dies  jedoch  in  klares
Licht.  Die  Regierungsvorlage  hatte  als  Verpflichtung  des  Reichsbeamten
  aufgestellt,  das  Amt  der  Verfassung,  den  Gesetzen  und
„sonstigen  Anordnungen  entsprechend“  wahrzunehmen.  Der  ın
zweiter  Lesung  eingebrachte  Verbesserungsvorschlag  der  Kommission
setzte  an  die  Stelle  der  „sonstigen  Anordnungen*  die  Worte:
„den  von  seinen  Vorgesetzten  innerhalb  ihrer  amtlichen  Kompetenz
getroffenen  dienstlichen  Anordnungen.“  Dieses  Amendement  wurde
auch  in  zweiter  Lesung  im  Wesentlichen  auf  Grund  der  schon  bei
den  88  110,  113  R.-Str.-G-B.  gepflogenen  Erwägungen  angenommen’®).
  In  dritter  Lesung  liess  man  dann  die  von  der  Kommission
  eingebrachte  Abänderung  fallen  und  wählte  die  heutige
Fassung,  welche  endlich  auch  vom  Bundesrath  angenommen  ward.
Man  fand  im  Reichstage  in  den  Worten  „das  Amt  der  Verfassung
  und  den  Gesetzen  entsprechend  .  wahrzunehmen“  eine  genügende
  Garantie  für  die  Durchführung  des  Gedankens,  welchen
der  Beschluss  der  zweiten  Lesung  etwas  weiter  ausgeführt  hatte,
dessen  Fassung  aber  die  verbündeten  Regierungen  für  unannehmbar
  erklärt  hatten,  weil  sie  eine  Prüfung  der  amtlichen  Zuständigkeit
  des  Vorgesetzten  durch  den  Untergebenen  nicht  zulassen
wollten  ?®).

Für  die  Auslegung  ist  gleichwohl  festgestellt,  dass  dem  Reichsbeamten
  nach  $  10  dieselbe  Prüfungspflicht  gegenüber  dem  höheren
Befehl  obliegt,  welche  oben  zu  &amp;  113  R.-Str.-G.-B.  näher  bestimmt
worden  ist.  Diese  Pflicht  kann  nach  innen  nicht  enger  begrenzt
sein  als  nach  aussen.  Der  Begriff  der  „Rechtmässigkeit  der  Amtsausübung“,
  wie  ihn  $  113  R.-Str.-G.-B.  als  Voraussetzung  des
Schutzes  derselben  aufstellt,  ist  mit  dem  Begriffe  der  „gesetzentsprechenden
  Wahrnehmung  des  Amtes“,  wie  ihn  8  10  R.-B.-G.
als  Maassstab  für  die  disziplinarische  Verantworlichkeit  des  Beamten
  hinstellt,  insbesondere  hinsichtlich  der  auf  höheren  Befehl

7°)  Insbesondere  wiesen  die  Abg.  Pranck  (Verh.  1872  S.  147),  BOEHME»
(8.  157)  und  MıQu£r  (8.  169)  auf  die  Analogie  des  $  113  Str.-G.-B.  hin.  Vgl].
auch  Abg.  ScHwARZE  (S.  166),  dazu  KANNGIESSER,  S.  44.

76)  Vgl,  den  Auszug  der  Verhandl.  des  Reichst.  bei  Kannaıssser  $.  45/46
(Regier.-Vertr.  ACHENBACH),  8.  44,  S.  77  (Abg.  LaskER  und  PLANck).