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vollzogenen  Amtshandlung,  identisch’?”).  Es  ist  nicht  richtig,  mit
GERBER  und  ZACHARIAE  °®)  die  Voraussetzungen  der  disziplinarischen
  Verantwortlichkeit  einerseits  und  diejenigen  der  zivilrechtlichen
  und  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit  andererseits  verschieden
  zu  bestimmen,  indem  man  für  den  ersten  Fall  im  Gegensatz
zu  dem  zweiten  eine  Remonstrationspflicht  mit  nachfolgender  Entlastung
  aufstellt?®).  Vielmehr  muss,  gleichwie  für  den  besonderen
Schutz,  so  auch  für  die  disziplinarische,  zivil-  und  strafrechtliche
Verantwortlichkeit  des  Beamten  daran  festgehalten  werden,  dass
ihn  nur  die  Erfüllung  der  oben  charakterisierten  dreifachen  Prüfungspflicht
  gegenüber  dem  höheren  Befehle  zu  entlasten  vermag,  wenn
man  nicht  einen  evidenten  Widerspruch  in  die  betreffenden  Gesetze
  hineintragen  will  8°).

An  zweiter  Stelle  hatte  das  Reichsbeamtengesetz  in  dem
dieser  Arbeit  zu  Grunde  liegenden  $  13  bei  Aufstellung  des
Grundsatzes  der  Verantwortlichkeit  des  Reichsbeamten  den  Umfang
  der  Prüfungspflicht  des  Beamten  gegenüber  dem  höheren
Befehl  zu  behandeln.

&amp;  13  lautete  in  der  Regierungsvorlage  folgendermaassen:

„Die  Zulässigkeit  der  gerichtlichen  Verfolgung  eines  Reichsbeamten
  wegen  dienstlicher  Handlungen  oder  Unterlassungen  wird
durch  ein  Reichsgesetz  geregelt.  Bis  zum  Erlass  dieses  Gesetzes

7)  v.  ZEDLITZ-N.  zu  $  13  n.16  8.9.

8)  Vgl,  oben  A.  73.

8)  Richtiger  bezeichnet  LaAskeR  (Rede  1872  S.  145)  die  Remonstration
behufs  der  dienstlichen  Verwahrung  nicht  als  Pflicht,  sondern  als  einen  anzurathenden
  Ausweg  des  Unterbeamten.  Bei  KANNGIESSER,  S.  45.

0%)  Vgl.  Anm.  89.  Hiernach  gestaltet  sich  das  Verhältniss  des  $  10  zu
8  13  R.-B.-G.  und  zu  $  113  R.-Str.-G.-B.  so,  dass  die  Erfüllung  der  Vertragspflicht
  des  Beamten  gemäss  $  10  die  Voraussetzung  seiner  privat-  und
strafrechtlichen  Entlastung  einerseits  und  seines  besonderen  Schutzes  andererseits
  ist.  Vgl.  insbesondere  den  Wortlaut  des  zu  $  13  in  zweiter  Lesung  eingebrachten
  Zusatzes:  „Hat  derselbe  (der  Reichsbeamte)  jedoch  nach  den  Anordnungen
  seines  Vorgesetzten  gehandelt,  welche  innerhalb  des  Kreises  der
amtlichen  Zuständigkeit  des  Letzteren  und  in  gesetzlicher  Form  erlassen  waren,
so  trifft  die  zivilrechtliche  und  dienstliche  Verantwortlichkeit  dafür  den
Anordnenden  allein“;  und  dazu  die  Worte  des  Abg.  Dr.  LAsKkeR,  (bei  KANNGIESSER
S.  54),  welcher  den  Zusatz  für  überflüssig  erklärte  unter  der  Motivirung:  „Er
(der  Reichsbeamte)  bedarf  dieses  Schutzes  nicht,  weil  er  überall,  wo  er  den
Befehlen  des  Vorgesetzten  innerhalb  seiner  gesetzmässigen  Kompetenz  Folge
gibt,  nur  seine  Pflicht  gethan,  und  sich  keine  Vebertretung  hat  zu
Schulden  kommen  lassen.“  Derselbe  zu  $  13  bei  KANNGIEssER  S.  60.