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sind  dafür  diejenigen  in  der  Gesetzgebung  der  einzelnen  Bundesstaaten
  enthaltenen  Bestimmungen  maassgebend,  welche  am  dienstlichen
  Wohnsitz  des  Reichsbeamten  für  die  Behandlung  derselben
Frage  bezüglich  der  Staatsbeamten  gelten.  Bei  denjenigen  Reichsbeamten,
  deren  dienstlicher  Wohnsitz  sich  im  Auslande  befindet,
mit  Ausnahme  der  Wahlkonsuln,  kommen  die  in  letzterer  Beziehung
  am  Orte  des  ordentlichen  persönlichen  Gerichtstandes
(8  21)  geltenden  Bestimmungen  zur  Anwendung.“

Nach  dieser  Formulierung,  sowie  nach  den  Motiven  zu  dem
Paragraphen,  endlich  nach  den  ausführlichen  Erörterungen  des
Bundesrathsvertreters  im  Reichstage  beabsichtigten  die  verbündeten
Regierungen  hier  lediglich  die  formelle  Frage  der  Verfolgbarkeit
  des  Reichsbeamten  zu  behandeln®!),  eine  Frage,  welche  für
die  politische  Bedeutung  der  materiellen  Frage  der  Verantwortlichkeit
  von  grosser  Bedeutung  ist.  Die  Kommission  brachte
jedoch  in  zweiter  Lesung  folgenden,  der  letzteren  Frage  der  Verantwortlichkeit
  des  Reichsbeamten  noch  näher  tretenden  Abänderungsantrag
  ein:

„Jeder  Reichsbeamte  ist  für  die  Gresetzmässigkeit  seiner
amtlichen  Handlungen  verantwortlich.

Hat  derselbe  jedoch  nach  den  Anordnungen  eines  Vorgesetzten
gehandelt,  welche  innerhalb  des  Kreises  der  amtlichen  Zuständigkeit
  des  Letzteren  und  in  gesetzlicher  Form  erlassen  waren,  so
trifft  die  .zivilrechtliche  und  dienstliche  Verantwortlichkeit  dafür
den  Anordnenden  allein“.

Man  sprach  sich,  wie  in  der  Kommission,  so  auch  im  Plenum
gegen  die  Regierungsvorlage  wesentlich  aus  zwei  Gründen  aus:
Einestheils  wollte  man  für  die  Reichsbeamten  neben  der  schon
bestehenden  Mannigfaltigkeit  der  materiellen  landesgesetzlichen
Grundsätze  über  Schadensersatzpflicht  nicht  die  weitere,  wenn
auch  nur  vorübergehende  Verschiedenheit  der  partikularrechtlichen
Grundsätze  über  die  Verfolgbarkeit  der  Beamten  annehmen;  anderentheils
  stand  man  an,  die  schädliche  Wirkung  einiger  landesrechtlicher
  Bestimmungen  ,  welche  man  für  Ausdrücke  indirekter  Verneinung
  der  Beamtenverantwortlichkeit  ansah,  und  welche  im  zweiten
Abschnitte  unserer  Untersuchung  ihre  Besprechung  findenwerden,
auf  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten  auszudehnen  ®?).

Das  Amendement  bezweckte  hiernach,,  unter  völliger  Ueber-81)

  KANNGIESSER,  8.  54—57.